Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben

Als die spätere Klägerin mittags die Kantine aufsuchte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie Brustprellungen erlitt. Wegen der erlittenen Schmerzen verlangte sie vom Kantinenbetreiber 1.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Richter entschied, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Dies dürfe allerdings nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Der Terrassenabsatz weise lediglich eine Höhe von 30 Zentimetern auf. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kantinenbesuchern zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen Absatz nicht zu übersehen. Der Besuch von Kantinen erfolgt auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei.

Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass auch die Bayerische Bauordnung einen Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 cm für erforderlich hält.

Informationen: www.anwaltauskunft.de