Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Laut Vermieter wollte seine Frau in der Wohnung einen Tierbedarfshandel einrichten. Für dieses Projekt habe sie in dem kleinen Städtchen keine anderen passenden Räume gefunden. Dagegen protestierte der Mieter. Der Vermieter legte Räumungsklage ein. Die Gerichte gaben ihm in erster und zweiter Instanz Recht.
Die Richter beriefen sich auf die gesetzliche Vorschrift, dass der Vermieter kündigen könne, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Vermieter die Räume für sich oder Angehörige als Wohnung benötige, sondern auch dann, wenn er sie gewerblich nutzen wolle. Die Interessen des Vermieters wögen im vorliegenden Fall schwerer als das Interesse des Mieters, in der Wohnung zu bleiben. Das gelte insbesondere auch darum, weil die Ehefrau keine anderen Räumlichkeiten habe finden können.
Informationen: www.mietrecht.net
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