All posts by Reporter

12Mrz/10

KKH-Allianz zu Arzneimittelpreisen

Das heißt: Wenn der Nutzen nach drei Jahren nicht beweisbar ist, wird aus dem teuren Originalpräparat ein ganz normales Medikament mit Festbeträgen, das dem Generika-Markt zugeordnet ist. Es sei aber auch denkbar, zunächst einen niedrigeren Preis anzusetzen, „dann muss bei entsprechendem Erfolg des Medikaments die Krankenversicherung nachzahlen“.
Die Kassen, so Kailuweit, hätten ein hohes Interesse an der Forschung der Pharmaindustrie zum Wohl der Patienten: „Von daher sind wir auch bereit, beispielsweise bei einem Krebsmedikament, das dem Patienten wirklich hilft, entsprechende Gelder in die Hand zu nehmen.“ Bei Krebsmedikamenten hat es in den letzten drei Jahren einen Preisanstieg von 240 Prozent gegeben, „obwohl“, so Kailuweit, „die Zahl der Patienten gleich geblieben ist und die Sterblichkeitsrate sich nicht zum Positiven verändert hat. Das heißt im Endeffekt: Bei gleichem Nutzen ist nur der Preis um 240 Prozent nach oben gegangen.“

Die KKH-Allianz ist Deutschlands viertgrößte bundesweite Krankenkasse mit über zwei Millionen Versicherten.

Das Video zum Interview mit Ingo Kailuweit steht Ihnen kostenlos zum Download unter www.vitafil.de zur Verfügung.

09Mrz/10

Vorsicht beim Überlassen der Handys an die Kinder

Der Vater hatte einen Vertrag für ein Handy abgeschlossen. Dieses Handy wurde der minderjährigen Tochter überlassen, damit diese mit ihren Eltern telefonieren konnte. Im Folgenden schloss die Tochter aber auch ein Klingeltonabonnement ab. Gegen die Kosten wollte der Vater sich wehren.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Vater aber als Kunde des Telefonanschlusses zur Zahlung der anfallenden Abonnement-Entgelte verpflichtet. Dies auch dann, wenn die Nutzung durch einen Dritten erfolgt sei. Einzige Ausnahme wäre, wenn der Anschluss in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Vor Gericht stellte sich aber auch heraus, dass die Tochter mit dem Handy nicht nur mit ihren Eltern telefonierte, sondern auch – mit deren Wissen – regelmäßig auch mit ihren Freundinnen und SMS verschickt hatte. Auch sei insbesondere der Mutter das „Verführungspotenzial“ bewusst gewesen, denn sie erklärte das Verhalten der Tochter damit, dass deren Freundinnen Klingeltöne hatten und die Tochter daher wohl trotz Verbots auch einen wollte. Damit habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutze. Er habe sogar damit rechnen müssen, dass diese zum Beispiel den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen könne. Es bestünde insofern auch die Möglichkeit, einer Minderjährigen nur ein Karten-Handy zur Verfügung zu stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren zu lassen.

Über die Rechte und Pflichten, die sich aus Vertragsabschlüssen ergeben, klären Anwältinnen und Anwälte auf. Diese zu allen Rechtsgebieten in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09Mrz/10

Onlinehändler müssen ihre Impressumspflicht beachten

Ein Onlinehändler hatte in seinem Impressum keine Angaben zum Handelsregistereintrag nebst zugehöriger Nummer und zu seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschaftsidentifikationsnummer gemacht. Der Kläger mahnte den Onlinehändler ab und klagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Mit Erfolg. Verstöße hinsichtlich der Pflichtangaben im Impressum eines Onlinehändlers seien immer relevant. Onlinehändler sind gesetzlich zu den entsprechenden Angaben verpflichtet. Es handelt sich um so genannte Marktverhaltensregelungen. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um Bagatellverstöße. Gerade die Nennung der Handelsregisternummer würde es dem Nutzer ermöglichen, gut zu erkennen, dass es sich hier um ein tatsächlich existierendes Unternehmen handelt. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet bestehe zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern könnten.

Beim Handel im Internet lauern zahlreiche Fallstricke. Beispielsweise werden auch normale Verbraucher schon dann gewerbliche Onlinehändler, wenn diese regelmäßig Dinge, zum Beispiel über ein Auktionshaus, verkaufen. Über die Rechte und Pflichten klären erfahrene Anwältinnen und Anwälte auf. Diese in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09Mrz/10

Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein Testament auf, worin diese zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Ärztin las dem Erblasser das Testament nicht wörtlich vor, sondern fasste ihm im Beisein von zwei Krankenschwestern den Testamentsinhalt zusammen. Die Ärztin, die Krankenschwestern und der Erblasser unterschrieben das Testament. Als der Patient am nächsten Tag verstarb, wollte die Ehefrau ihre Alleinerbenstellung aus dem Nottestament herleiten. Dem widersprachen das Nachlass- und das Beschwerdegericht.

Das Nottestament sei wegen Vorstoßes gegen Formvorschriften unwirksam. Der Erblasser habe letztlich nicht den Testamentstext selbst durch seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies sei aber zentraler Anknüpfungspunkt für ein Nottestament, da anderenfalls der Erblasser nicht genau weiß, was er inhaltlich letztlich durch seine Unterschrift erklärt hat. Nur durch ein wörtliches Vorlesen des Textes könne er den gesamten Inhalt erfassen.

Bei einem Nottestament müssen strengste Formvorschriften eingehalten werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Damit soll die missbräuchliche Verwendung eines Nottestaments gegenüber dem eigentlichen Willen des Erblassers ausgeschlossen werden. Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Dabei helfen im Erbrecht versierte Anwältinnen und Anwälte. Solche in der Nähe findet die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

09Mrz/10

Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Der 74jährige Kläger schloss mit der Beklagten einen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Demnach sollte er für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm die Beklagte einen Partnervorschlag. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Beklagte zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Er klagte auf Zahlung des vollen Betrages sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Eine Sittenwidrigkeit liege dann vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche eine Leistung verspricht, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Preis steht. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Einem Partnervorschlag stünde die hohe Zahlung von 1.250 Euro gegenüber. Auch sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Einigung der von ihr benannten Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers übernommen hätte. Auch sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die beiden genannten Personen überhaupt eine Vermittlungswilligkeit gehabt hätten. Bei der Beweisaufnahme hat das Gericht auch zweifelsfrei feststellen können, dass der Kläger die Tragweite des Vertrages, den er geschlossen hat, überhaupt nicht verstanden hat.

Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ergibt sich oft ein auffälliges Missverhältnis. Es wurde auch schon festgestellt, dass eine Zahlung von 950 Euro oder rund 530 Euro pro Anschrift sittenwidrig ist, wenn keine rechtfertigenden Gegenleistungen seitens der Agentur übernommen wurden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Daran kann es beispielsweise auch schon fehlen, wenn lediglich die Adressdaten, aber keine weiteren Angaben zur Person gemacht werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de