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09Mrz/10

O-Ton + Magazin: Resturlaub rechtzeitig nehmen!

Wenn der Resturlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt er. Urlaub kann auch nicht mit Geld abgegolten werden, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Grundsätzlichen Anspruch den Urlaub auszahlen zu lassen in Geld hat man allerdings nicht. Urlaub ist zu nehmen, das ist auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die er zu beachten hat, dass die Leute auch ausreichend Urlaub nehmen können. Die sollen sich nämlich erholen. Leider dient die Erholung nur der Erhaltung der Arbeitskraft. – Länge 16 sec.

Alle Infos dazu gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazinbeitrag: Resturlaub rechtzeitig nehmen!

Mit dem 31. März können die Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr verfallen, die noch nicht genommen worden sind. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Resturlaub aus dem vorherigen Jahr auf das nächste Jahr übertragen werden kann. Dieser soll dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs genommen werden. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Tarifvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsehe, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Beitrag:

Der Stichtag ist der 31. März – gibt es da Ausnahmen? Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Grundsätzlich soll eigentlich der Urlaub genommen werden im Kalenderjahr. Weil das ja Erholungsurlaub ist und man soll ja seine Arbeitskraft erhalten.– Länge 10 sec.

Das ist wichtig zu wissen: Urlaub ist immer auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem Zeitraum gewährt und genommen werden. Die Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist nur erlaubt, wenn dringende Gründe vorliegen. Darum regelt das Bundesurlaubsgesetz – ja, so etwas gibt es wirklich – die „Schonfrist“ bis zum 31. März. Eine besondere Zustimmung des Chefs ist nicht erforderlich:

O-Ton: Es gibt allerdings auch Bereiche, wo man mit dem Arbeitgeber vereinbaren kann, diesen Resturlaub auch nach dem 31. März zu nehmen. Allerdings hat man darauf keinen Anspruch. – Länge 7 sec.

Das würde bedeuten, einem Urlaubsbeginn – beispielsweise am 5. April – muss der Chef nicht zwingend zustimmen?

O-Ton: Der Arbeitgeber kann sagen, Du kannst gerne ab 5. April Urlaub nehmen, dann aber nicht Resturlaub, der ist weg. Sondern dann wieder ab 5. April aus dem Urlaub des laufenden Jahres. – Länge 7 sec.

Okay, nächstes Problem. Wenn ich längere Zeit krank war und deshalb meinen Urlaub nicht nehmen konnte – was ist dann mit meinem Urlaubsanspruch? Swen Walentowski:

O-Ton: Wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, dann verfällt er. Das ist zu beachten, dann kann er nicht ausgezahlt werden. Deshalb muss man wirklich darauf achten, dass man seinen Urlaub bis zum 31. März nimmt. – Länge 10 sec.

Stellt sich die Frage: Ich könnte mir doch meinen Urlaubsanspruch auch auszahlen lassen, wenn ich es nicht schaffe, den Urlaub zu nehmen.

O-Ton: Grundsätzlichen Anspruch den Urlaub auszahlen zu lassen in Geld hat man allerdings nicht. Urlaub ist zu nehmen, das ist auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die er zu beachten hat, dass die Leute auch ausreichend Urlaub nehmen können. Die sollen sich nämlich erholen. Leider dient die Erholung nur der Erhaltung der Arbeitskraft. – Länge 16 sec.

Aber – und auch das ist gut zu wissen – kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, so ist er abzugelten. Alle Informationen dazu kann man auch in Ruhe noch mal nachlesen – unter www.anwaltauskunft.de – dort findet man den Experten für Detailfragen im Arbeitsrecht.

Absage.

 

 

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09Mrz/10

O-Ton: Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Es sind ganz strengste Formvorschriften an ein Nottestament anzusetzen. Also: Es muss ihm wörtlich bekannt sein. Es muss ihm Wort für Wort vorgelesen worden sein. Es hat auch in dem Fall nicht geholfen, dass die zwei Krankenschwestern, die Ärztin und der Erblasser, der tatsächlich am nächsten Tag noch verstarb, das Nottestament unterschrieben hatten. Also, er muss genaue Kenntnis vom Wortlaut haben, es muss ihm vorgelegen haben, er muss es unterschreiben können und es müssen Zeugen vorhanden sein. – Länge 22 sec.  

Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Dabei helfen im Erbrecht versierte Anwältinnen und Anwälte, die man unter anwaltauskunft.de findet – ebenso wie diesen Fall zum Nachlesen.

 

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09Mrz/10

O-Ton: Onlinehändler müssen Impressumspflicht beachten

Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft, über die Bedeutung der Angaben im Impressum auf Webseiten:

O-Ton: Das ist aber notwendig, damit die Verbraucher sich orientieren können. Beispielsweise anhand einer Handelsregistereintragung zumindest davon ausgehen, dass es die Firma überhaupt gibt. Als Onlinenutzer habe ich ja gar keine Möglichkeiten, um das alles so ganz genau zu überprüfen. Wenn diese Angaben nicht vorliegen, liegt kein Bagatellverstoß vor, d.h. man kann abgemahnt werden und muss dann die Abmahnkosten zahlen.  Länge 19 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

 

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08Mrz/10

O-Ton + Magazin: 2.500 Euro für zwei Adressen?

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: In dem Fall hatte ein 74jähriger Mann einen Freundschaftsvermittlungsvertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Demnach sollte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm diese Agentur auch tatsächlich eine Adresse. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Firma zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Das war ihm zu wenig und er klagte. – Länge 16 sec.

Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht, 2.500 Euro für zwei Adressen ist sittenwidrig – der Mann bekam sein Geld zurück. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Wenn man sein privates Glück mit professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt werden, ist sittenwidrig. So hat es das Amtsgericht Aachen entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Der Kläger war nicht mehr ganz der Jüngste, also wollte er einem weiteren Frühling mit Unterstützung einer so genannten Freundschaftsvermittlung auf die Sprünge helfen. Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: In dem Fall hatte ein 74jähriger Mann einen Freundschaftsvermittlungsvertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Demnach sollte für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen.

O-Ton: SFX

O-Ton: Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm diese Agentur auch tatsächlich eine Adresse. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Firma zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Das war ihm zu wenig und er klagte. – Länge 16 sec.

Und das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Was ist aber sittenwidrig – in juristischem Sinne? Swen Walentowski:

O-Ton: Sittenwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ich jemand ausnutze, weil er unerfahren ist oder weil sein Urteilsvermögen nicht so ganz scharf ist oder er auch eine Willensschwäche hat. Und ich ihm somit eine Leistung verspreche, die im auffälligen Missverhältnis zum eigentlichen Preis steht. – Länge 16 sec.

Und bei der Agentur klingelte die Kasse erheblich – das hat das Gericht dann auch in der Urteilsbegründung bemängelt:

O-Ton: SFX

O-Ton: Also, das Gericht hat gesagt: Man muss es ja so sehen – zwei Adressen, 2.500 Euro das ist pro Adresse 1.250 Euro. Auch bei  Partnerschaftsvermittlungsverträgen muss ich für mein Geld eine gute Leistung bekommen. Und wenn diese in einem Missverhältnis steht, dann ist der Vertrag sittenwidrig und ich kann mein Geld zurück bekommen. – Länge 18 sec.

Der Rentner war dementsprechend froh über das Urteil, die Agentur nicht! Den ganzen Fall zum Nachlesen – wie auch Hilfe, wenn die Partnervermittlung in gleicher Weise schief ging – gibt es unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

 

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08Mrz/10

Conti erhöht Reifenpreise um „drei bis fünf Prozent“

Bei den Aussichten für 2010 differenzierte der Manager deutlich nach Regionen. Während in Europa „ein flacher Markt“ zu erwarten sei, teile er für andere Absatzgebiete optimistischere Prognosen. In Nordamerika etwa, so Setzer, „rechnen wir mit einer substanziellen Erholung in der Größenordnung von 20 Prozent.“ Im Ersatzgeschäft gebe es auch aus Europa „positive Signale“ für „ein Wachstum von zwei bis vier Prozent“. Setzer: „In Asien, vor allem in China, sollten die Zuwächse noch deutlich kräftiger ausfallen.“
Der lange Winter habe dem Unternehmen gute Umsätze gebracht. Zudem konnte der Einkauf der Conti-Rubber-Group im Krisenjahr 2009 Kostenentlastungen von rund 250 Millionen Euro realisieren. „Leider sind die Preise, vor allem für Naturkautschuk, wieder auf das Vorkrisenniveau zurückgeschnellt“, sagte Setzer.