Category Archives: Recht

03Aug/10

Schadensersatz für getötete Bienenvölker

Der Hobbyimker unterhielt im Jahre 2006 an drei Standorten Bienenvölker. Im Juli 2006 kam es zu einem plötzlichen Todesfall an allen Standorten. Bei chemischen Untersuchungen durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig wurde in einigen der geschädigten Bienenvölker ein bienenschädlicher Wirkstoff gefunden, den der beklagte Landwirt auf seinen Feldern ausgebracht hatte. Dieser verteidigte sich damit, dass die Bienen auch durch andere Ursachen als Vergiftung zu Tode gekommen sein könnten. Außerdem stritt er ab, dass sich die Bienen auf seinen Feldern überhaupt aufgehalten hätten, so dass der Hobbyimker klagte.

Das Gericht sprach dem Imker Schadensersatz in Höhe von etwa zwei Drittel des geltend gemachten Schadens zu. Es sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegen die Bienenschutzverordnung verstoßen hat, indem er das bienenschädliche Mittel ausgebracht hatte. Auch seien die Bienen an genau diesem Gift zu Tode gekommen. Nach einem weiteren Sachverständigengutachten ist das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bienen sich auf den Feldern des Beklagten aufgehalten haben. Schadensersatz bekam der Kläger nur zu zwei Drittel zugesprochen. Das andere Drittel habe Schäden betroffen, die in Bienenvölkern entstanden wären, die anschließend keiner chemischen Untersuchung unterzogen worden waren. Diesbezüglich hatte das Gericht Zweifel, ob die Bienen nicht an anderen Giften verendeten.

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03Aug/10

Hausverbot im Schwimmbad

Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in den städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegseite gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

Am 6. Januar 2010 konnte sie sich nicht an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Bäder bis Ende Mai 2010.

In einem Eilantrag wandte sich die resolute Schwimmerin an das Verwaltungsgericht: Sie habe überreagiert, das rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig auffällig werden könnte. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung, der geordnete Badebetrieb stehe im Vordergrund.

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27Jul/10

Anspruch auf Nachzahlung verjährt in fünf Jahren

Streitig zwischen den Versicherungsnehmern und Lebensversicherungsgesellschaften war noch, wie lange dieser Nachschlag noch in Anspruch genommen werden kann, d. h. wann dieser verjährt.
Der BGH hat nunmehr am 14. Juli 2010 (AZ: IV ZR 208/09) entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Nachschlages zu dem abgerechneten Rückkaufswert innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres verjährt. Geklagt hatten Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungspolice zwischen 1996 und 2005 gekündigt hatten.
„Mit der Verjährung nach fünf Jahren hat der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt“, führt Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus. Dieses sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche, die länger als fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres zurückliegen, verjährt sind und auch die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Versicherer nicht treuwidrig ist. „Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf ankomme, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt wissen oder erkennen konnten, dass die Versicherungsbedingungen zum Rückkaufswert unwirksam sind“, so Diwo weiter.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

22Jul/10

Versorgungsverträge: keine freie Arztwahl

Eine gesetzlich versicherte Patientin hatte beantragt, die Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Behandlung bei ihrem Augenarzt zu verpflichten. Sie habe ein Recht auf freie Arztwahl. Die Frau erhielt das Arzneimittel Lucentis®. Dieses wird bei Netzhauterkrankungen in den Glaskörper des Auges injiziert. Zur Zeit können Ärzte diese Behandlung nicht bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. In Sachsen-Anhalt haben daher die Krankenkassen Versorgungsverträge unter anderem mit der Universitätsklinik Halle geschlossen. Dort wird eine Ampulle des Arzneimittels in der Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um so die sehr hohen Kosten zu senken. Die Patientin argumentierte, wegen der Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen sei diese Behandlung von geringerer Qualität und damit unzumutbar.
Die Richter wiesen den Antrag zurück. Die Behandlung beim Augenarzt sei fast doppelt so teuer wie die in der Universitätsklinik. Die fachgerechte Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren Behandlungsqualität, zumal die Universitätsklinik durch Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung einem niedergelassenen Arzt überlegen sei. Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots der Krankenkassen hinzunehmen.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de

22Jul/10

Schwitzen nach Vorschrift

Zur Temperatur in Arbeitsräumen kann die Arbeitsstätten-Richtlinie (§ 6 „Raumtemperatur“) als Orientierungshilfe dienen. Danach soll die Temperatur in Arbeitsräumen und bei sitzender Tätigkeit zwischen +21° C und +22° C liegen. An heißen Tagen sollte die Temperatur von +26° C nicht überschritten werden. Jedoch ist diese Temperaturvorgabe eine so genannte Soll-Vorschrift, die keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, an allen Tagen und stets diese Temperaturnormen einzuhalten.