Category Archives: Recht

02Jul/10

Kollision zweier rückwärts ausparkender Autos

Beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen war es zu einer Kollision gekommen, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den beiden Fahrern strittig ist. Einer der Fahrer gab dem anderen die Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren, während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden habe. Dem widersprach der Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf Schadensersatz.
Die Richter in erster Instanz wiesen die Klage jedoch ab und entschieden eine hälftige Schadensteilung. Schließlich hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe.
Anders sah dies das Landgericht Saarbrücken in der Berufungsinstanz: Zwar sei es richtig, dass beide Seiten für die Folgen des Unfalls einzustehen haben. Schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Ein Kraftfahrer müsse beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen: Er müsse jederzeit mit Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Kläger getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Somit könne man ihm keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen. Der Kläger konnte daher eine Erstattung von 80 Prozent des geforderten Schadensersatzes geltend machen.
Mehr Informationen zu Sorgfaltspflichten und dem Gebot der Rücksichtnahme im Straßenverkehr erhalten Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

02Jul/10

Autopanne gefährdet öffentliche Sicherheit

Ein Lkw-Fahrer war mit seinem Fahrzeug in einer einspurigen Kurve liegen geblieben. Die Pannenstelle sicherte er mit einem Warndreieck ab. Da sich der Verkehr schon nach kurzer Zeit staute, rückte die Polizei aus, um die Straße in Fahrtrichtung zu sperren. Die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 256 Euro wurden dem Speditionsunternehmen, dem Arbeitgeber des Fahrers, in Rechnung gestellt.
Das Unternehmen wollte hierfür jedoch nicht aufkommen, da es den Polizeieinsatz unnötig fand: Zum einen habe der Fahrer die Pannenstelle mit einem Warndreieck abgesichert, zum anderen seien die Personalkosten für die Polizisten ja bereits aus Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus sei es ungerecht, da Halter von Unfallfahrzeugen die Absicherung der Unfallstelle ja auch nicht bezahlen müssten.
Die Richter sahen dies jedoch anders: An einer so unübersichtlichen und zudem nur einspurigen Stelle sei die öffentliche Sicherheit durch einen liegen gebliebenen Lkw in jedem Fall gefährdet. Nur mit dem Aufstellen eines Warndreiecks sei es nicht getan. Somit war der Polizeieinsatz notwendig und gerechtfertigt.
Auch sei es gerechtfertigt, dass die Spedition die Kosten für den Einsatz trage, da es für den Stau und die Gefahrensituation im vorliegenden Fall einen individuellen Verursacher gab, nämlich den Speditionsfahrer.
Entgegen der Meinung des Speditionsunternehmens könne man außerdem die Absicherung einer Panne im Gegensatz zur Absicherung eines Unfalls durchaus auch rechtlich unterschiedlich behandeln: Das Erstere diene schließlich der Abwehr von Gefahr, das Letztere hauptsächlich der Beweissicherung.
 
Eine Autopanne ist immer ärgerlich. Wann Sie zudem noch mit Gebühren oder sogar Bußgeldern rechnen müssen, erfahren Sie von Ihrem Verkehrsrechtsanwalt oder unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Verkehrsanwälte.

25Jun/10

So viele Schlüssel wie Mieter

Ein junges Elternpaar mietete ein Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei – und damit kinderwagen-freundlich – zu erreichen war. Der Vermieter weigerte sich jedoch: Würde er mehrere Schlüssel pro Stellplatz vergeben, bestehe die Gefahr, dass der Mieter mehr als ein Fahrzeug in der Garage abstelle. Darüber hinaus wies er auf den entstehenden Verwaltungsaufwand hin. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent.
Die Richter erkannten eine Mietminderung von fünf Prozent als gerechtfertigt an. Die Mieter hätten Anspruch auf so viele Tiefgaragenschlüssel, wie sie für ihre individuellen Zwecke benötigten. Mieter seien zwei Personen. Diese würden unabhängig voneinander die Garage benützen. Daher müsse jeder über einen eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entstehe ein unzumutbarer Koordinierungsbedarf. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels entstehe, beschränke sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen sei.
Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

25Jun/10

Teure Hilfe beim Umzug

Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim Umzug halfen, den Notschalter im Fahrstuhl. Der Vermieter klagte auf Erstattung seiner Reparaturkosten. Der Mieter musste zahlen. Er sei verpflichtet, so die Richter, die ihm nicht vermieteten, allgemein zugänglichen Gebäudeteile – wie etwa Aufzug oder Treppenhaus – nicht zu beschädigen. Nimmt er beim Umzug die Hilfe anderer Personen in Anspruch, haftet der Mieter, wenn die Helfer einen Schaden verursachen.
Gleiches gilt übrigens, wenn Gäste oder Lieferanten derartige Schäden verursachen.
Weitere Informationen und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

25Jun/10

Privater Krankenversicherer darf keinen Zuschlag verlangen

Konkret betroffen war die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, die der Auffassung war, einen solchen Zuschlag berechnen zu dürfen. „Ein solches Verlangen ist nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes ein klarer Verstoß gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht und damit auch eine Verletzung des Versicherungsvertrages“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach (Koblenz), stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Wer gut beraten war und nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann nun die Beträge zuzüglich Verzinsung zurückverlangen.“
Aber auch derjenige, der vorbehaltlos gezahlt hat, kann laut Rechtsanwalt Schubach die Rückzahlung verlangen, da die Allianz ihm wegen der Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. „Gleiches gilt für diejenigen, die sich wegen des verlangten Zuschlages haben abschrecken lassen“, so Rechtsanwalt Schubach weiter. „Diese müssen von der Allianz so gestellt werden, als wäre der Tarifwechsel ohne Zuschlag durchgeführt worden, ihnen sind also die durch den unterbliebenen Tarifwechsel entstandenen finanziellen Nachteile zu ersetzen.“
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.