Category Archives: Recht

27Mai/09

Lehrer wählen links

Laut Emnid wählen Lehrer zu 26 Prozent SPD (gegenüber 27 Prozent im Bundesschnitt), zu 23 Prozent Bündnis 90 / Die Grünen (bundesweit 11 Prozent) und zu 16 Prozent die Linkspartei (bundesweit 11 Prozent). Eine bürgerliche Koalition aus CDU und FDP erhielte an deutschen Schulen lediglich 32 Prozent, die zu 24 Prozent auf die Union (gegenüber 34 Prozent bundesweit) entfielen und zu lediglich 8 Prozent auf die FDP (bundesweit 13 Prozent).

26Mai/09

Kleinere Wohnfläche: Geringere Nebenkosten

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall inserierte ein Vermieter eine Wohnung mit folgendem Text: „Vermiete im Stadtzentrum […] Maisonette-Whg., DG, 50 m2 Wfl., […]“. Nach Besichtigung mietete der Kläger die Wohnung, ohne dass im Mietvertrag bei der Beschreibung des Mietgegenstands eine bestimmte Fläche ausgewiesen war. Bei den Nebenkostenregelungen war jedoch Folgendes festgehalten: „Die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten werden mit 50,60 qm Wohnfläche berechnet“. Später musste der Mieter aber feststellen, dass die Wohnung tatsächlich nur 36,97 qm groß war. Er machte die in der Vergangenheit zuviel gezahlte Miete gerichtlich geltend.

Nachdem das Amtsgericht ihm Recht gegeben hatte, wandte sich der Vermieter an das Landgericht. Die Flächenangabe im Mietvertrag sei nur eine auf die Nebenkosten bezogene Umlagevereinbarung. Der Mieter habe die Wohnung wie besichtigt gemietet.

Auch dort scheiterte er. Der Mieter habe einen Rückzahlungsanspruch. Die Wohnung sei mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet, weil die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer sei als die vereinbarte. Die Nennung der Wohnfläche bei den Nebenkostenregelungen sei als Präzisierung der annoncierten Wohnflächenangabe und damit als verbindliche Wohnflächenvereinbarung zu verstehen. Allein aufgrund der Besichtigung könne man nicht annehmen, dass die Wohnfläche keine Rolle mehr spielte. Jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Miete musste der objektive Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Wohnfläche weiterhin von Bedeutung sei.

Informationen: www.mietrecht.net

26Mai/09

Gaststätte muss bei Pachtbeginn sauber sein

Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 Euro Kaution an den Verpächter bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Verpächter, innerhalb von fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter die seiner Meinung nach aufgelaufenen Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 Euro.

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände des Vorpächters wäre eine gastronomische Nutzung nicht möglich gewesen. Es habe auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahl-Küchenbereichs gegeben. Außerdem hätten sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe befunden. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, habe ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorgelegen. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse sei dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte Drei-Jahres-Dauer nicht zuzumuten. Die Kaution erhielt er zurück.

Informationen: www.mietrecht.net

26Mai/09

Operation von Kollegen statt Chefarzt – kein Honorar

Die Klägerin unterzog sich einem kosmetischen Eingriff in der Klinik des Beklagten, der dort auch als Chefarzt tätig war. Vereinbart war, dass der Chefarzt die Operation durchführen sollte. Er überließ dies allerdings einem Kollegen. Daraufhin verlangte die Patientin das Honorar zurück. Der Chefarzt lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, der Kollege sei „für Fettabsaugen zuständig“.

Das Landgericht gab der Frau zwar Recht, meinte aber, dass sie kein Geld verlangen könne, da die Operation gleichwohl erfolgreich durchgeführt worden sei.

Bei der nächsten Instanz bekam sie nicht nur Recht, sondern auch Geld. Bei medizinisch gebotenen Eingriffen sei die ärztliche Pflicht nicht an Personen gebunden. Hier habe es sich aber um eine kosmetische Operation gehandelt, bei der vereinbart war, dass der Chefarzt operiere. Die Klinik weise auf die Arztwahl ausdrücklich in ihrer Werbung hin. Wenn der Chefarzt einen anderen operieren lasse, müsse er vorher darüber informieren. Die Patientin müsse die Operation nicht bezahlen, da diese gegen ihren Willen durch den anderen Arzt durchgeführt wurde. Von dem Honorar seien allerdings die Kosten für die Anästhesistin abzuziehen.

Die Klägerin war erst in der zweiten Instanz erfolgreich. Dies zeigt, dass es sich lohnen kann, hartnäckig zu bleiben. Der Chefarzt wäre gut beraten gewesen, sich bezüglich der Vertragsgestaltung in seiner Klinik anwaltlich beraten zu lassen. Medizinrechtsanwälte für Patienten oder Ärzte und weitere Informationen findet man unter www.arge-medizinrecht.de.

22Mai/09

DAV-Anwaltausbildung jetzt mit Masterabschluss

Eine Präsenzphase über mehrere Wochen oder gar Monate wie bei anderen Studiengängen ist nicht erforderlich. Dank zeitlicher und örtlicher größtmöglicher Flexibilität ist der Studiengang begleitend zum Referendariat möglich. Nach dem Ende des Referendariats können junge Anwältinnen und Anwälte als Master of Laws auf den Markt treten, ohne eine weitere Zeitverzögerung in Kauf nehmen zu müssen.  

Der neue LL.M.-Studiengang „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ ist Teil der DAV-Anwaltausbildung, die eine echte anwaltsorientierte Ausbildung während des Referendariats ermöglicht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen dabei die ihnen während des Vorbereitungsdienstes eingeräumten Gestaltungsspielräume. Sie absolvieren einen 12monatigen praktischen Teil in einer der DAV-Ausbildungskanzleien sowie begleitend den Fernstudiengang „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ an der Fernuniversität Hagen. „Die DAV-Anwaltausbildung schließt die Lücke zwischen staatlicher Juristenausbildung und echter Vorbereitung auf den Anwaltsberuf, die auch nach der Reform von 2003 weiterhin besteht.“, so der DAV-Präsident Rechtsanwalt Hartmut Kilger bei der Vorstellung des neuen LL.M. „5 Jahre nach der letzten Reform strömen noch immer zu viele junge Kolleginnen und Kollegen auf dem Markt, die nicht ausreichend auf den Anwaltsberuf vorbereitet sind.“

Der neue Masterstudiengang (LL.M.) kann dank seiner berufsbegleitenden Struktur auch ohne Teilnahme an der DAV-Anwaltausbildung von Anwältinnen und Anwälten belegt werden, die ihre Kenntnisse im anwaltlichen Recht vertiefen und ihre bereits im Beruf erworbene Kompetenz durch einen LL.M. nach außen dokumentieren wollen.

Ein Beginn ist jederzeit möglich. Eine örtliche Präsenz ist lediglich bei 4 Klausuren und einem 4tägigen Seminar erforderlich. Die dazugehörigen Studienmaterialien können ebenso wie die abschließende Masterarbeit zu Hause bearbeitet werden. Über das Online-Informationssystem der FernUniversität in Hagen werden die Studierenden intensiv betreut. „Es ist erstaunlich, welche Möglichkeiten sich mit der Informationstechnologie im universitären Bereich eröffnen. Es scheint mir, dass an der Fernuniversität manchmal eine größere Nähe zu den Studierenden herrscht als an manch einer Präsenzuniversität“, so Kilger im Rahmen eines Besuchs der Fernuniversität.

Interessierte Referendare und Anwälte wenden sich bitte an den DAV, Frau Rechtsanwältin Dr. Ulrike Guckes, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030-726152-148, Fax 030-726152-163; E-Mail anwaltausbildung@anwaltverein.de

Weitere Informationen unter www.dav-anwaltausbildung.de