Category Archives: Recht

16Feb/09

Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

In dem von den Verkehrsanwälten des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall ging eine Patientin zu einer Arztpraxis und musste dabei eine Holzbrücke über einem Teich überqueren. Auf der Holzbrücke lag eine „rutschfeste“ Gummimatte. Als die Klägerin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.

Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten treffe die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro und Schadensersatz an.

13Feb/09

Glatteisunfall: Ist nicht geräumt, muss die Stadt zahlen

Dabei erlitt sie unter anderem eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah vom Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Stadt begründete dagegen, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz Münchens sei 2300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.

Das Landgericht gab der Klägerin dennoch teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Pflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung hauptsächlich die Streupflicht für die Nutzung durch Autos. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssen. Wenn sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegt, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirks sinnvoll fortbewegen zu können. Sowohl „zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen“.

Inwieweit die Gemeinde Streupflichten treffen, wird oft unterschiedlich beurteilt und hängt vor allem vom Einzelfall ab. Daher sollte man im Zweifelsfall sichergehen und einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt in der Nähe einschalten. Diesen findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

13Feb/09

Vor Insolvenz Geld zurück erhalten?

Der Beklagte hatte der später insolventen Firma im Januar 2008 ein Darlehen in Höhe von 6.300 € gewährt. Als bereits die erste Tilgungsrate für Februar 2008 ausblieb, erklärte er im Februar noch die außerordentliche Kündigung des Kredites. Daraufhin zahlte das Unternehmen Anfang März den kompletten Darlehensbetrag zurück. Ende März stellte es dann Insolvenzantrag, kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangte die Rückerstattung des Betrages in die Insolvenzmasse.

Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die Zahlung fiele in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung. Überdies habe der Beklagte noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredites gehabt. Seine außerordentliche Darlehenskündigung wäre unwirksam, weil das Unternehmen nicht – wie vom Gesetz gefordert – mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand war. Außerdem habe er auch keine Abmahnung ausgesprochen. Durch diese verführte Rückzahlung habe der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gläubigern des Unternehmens erlangt, den er nun wieder herauszugeben habe.

Wer anderen größere Summen leiht, oder Bürgschaften eingeht, sollte sich hinsichtlich der Konsequenzen anwaltlich beraten lassen. Dies betrifft auch die Modalität der Rückzahlung. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

13Feb/09

Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben

Da der Empfänger nicht anwesend war, warf der Postbote ihm einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Am 26. November teilten die Mieter schriftlich mit, dass die Wohnung geräumt und übergabebereit sei und forderten den Vermieter auf, einen Übergabetermin zu nennen. Ansonsten würden sie den Schlüssel bei einem Nachbarn deponieren. Die Mieter verfuhren dann wie angekündigt und informierten den Vermieter schriftlich darüber. Rund acht Monate später erhielt der Vermieter die Schlüssel und besichtigte die Wohnung. Die Kaution von rund 1.760 Euro behielt er ein mit der Begründung, das Mietverhältnis sei ordentlich erst zum Ende Dezember gekündigt worden, da ihm das Kündigungsschreiben erst mit Abholung am 12. September zugegangen sei. Außerdem führte er eine so genannte „Nutzungsausfallentschädigung“ für den Januar 2008 ins Feld, da die Mieter ihm die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hätten. Die Mieter klagten auf Rückzahlung der Kaution.

In erster und zweiter Instanz verurteilten die Richter den Beklagten zur Rückzahlung. Ein Einschreiben werde als zugegangen betrachtet, wenn der Empfänger es trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung auch am zweiten Werktag danach „aus Schlamperei“ nicht abgeholt habe. Auch hätten die Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht vorenthalten. Bei der Übergabe einer Wohnung habe der Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Der sei er aber, indem er keinen Übergabetermin vereinbart habe, nicht nachgekommen.

Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.

13Feb/09

Weniger Kunden – keine Miete

Die Richter sahen jedoch die Frau im Recht. Das Mietobjekt weise einen so massiven Mangel auf, dass eine vollständige Mietminderung angemessen sei. Der Zugang zu einem Ladenlokal sei die Voraussetzung der vertragsgemäßen Nutzung. Dies gelte in besonderem Maße für einen Souvenirladen, der auf Laufkundschaft angewiesen sei. Dass der Vermieter nicht die Verantwortung für die Beeinträchtigungen trage, sei nicht relevant. Die Möglichkeit einer derartigen Beeinträchtigung sei ein von ihm zu tragendes Risiko.

Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.