O-Ton + Magazin: Vorsicht Garantiefall

Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Der Kunde hat das Gerät dem Hersteller geschickt, der hat es repariert zurück geschickt. Nach einem halben Jahr war das wieder das Gleiche. Also wieder Einsendung, Reparatur und zurück. Und als das zum dritten Mal passierte, war es dem Kunden zu bunt. Er hat gesagt: Ich möchte das Gerät nicht mehr und mein Geld zurück. Der Hersteller hat gesagt: Nee, ich muss nur reparieren und weigerte sich, das Gerät zurück zu nehmen und den Kaufpreis auszubezahlen. – Länge 20 sec.

Vor Gericht bekam der Hersteller recht. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist Sache des Verkäufers – also des Discounters, urteilten die Richter. Mehr Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Magazin: Vorsicht Garantiefall

Es gibt Dinge, die die Welt nicht braucht – Garantieprobleme gehören dazu. Defekte Produkte sind schon ärgerlich genug. Wenn es dann aber auch noch mit der Garantie hapert, bleibt manchmal nur der Gang zum Gericht. In diesem Fall ging es um einen Laptop vom Discounter.
Hören Sie mal die ganze Geschichte.

Beitrag:

Der Laptop, der bei dem Discounter angeboten wurde, kostete exakt 699 Euro, sagt Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Dem Gerät lag ein so genannter Garantievertrag des Herstellers bei. Damit verpflichtete sich der Hersteller im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur des Gerätes. – Länge 10 sec.

Und es trat natürlich prompt ein Fall ein, der eine Reparatur notwendig machte…

O-Ton: SFX

… ein Jahr nach dem Kauf reagierte die Tastatur des Notebooks nicht mehr.

O-Ton: Der Kunde hat das Gerät dem Hersteller geschickt, der hat es repariert zurück geschickt. Nach einem halben Jahr war das wieder das Gleiche. Also wieder Einsendung, Reparatur und zurück. Und als das zum dritten Mal passierte, war es dem Kunden zu bunt. Er hat gesagt: Ich möchte das Gerät nicht mehr und mein Geld zurück. Der Hersteller hat gesagt: Nee, ich muss nur reparieren und weigerte sich, das Gerät zurück zu nehmen und den Kaufpreis auszubezahlen. – Länge 20 sec.

Vor Gericht bekam der Hersteller recht. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist Sache des Discounters, urteilten die Richter. Swen Walentowski:

O-Ton: Der vom Hersteller beigelegte Garantievertrag gibt dem Käufer eben nur das Recht – so wie es draufstand – Reparaturen oder einen Austausch zu verlangen. Nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises. Also hier hat er sich an den Falschen gewandt und er konnte auch nicht ahnen, dass das Gerät beim Discounter so schadhaft ist, dass es dreimal an der gleichen Stelle kaputt geht. – Länge 18 sec.

Mehr Informationen zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Absage

+++++++++++++++++++++++++

O-Ton und Magazin (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.