06Mrz/09

Parken ist nur für Kunden erlaubt

Der Kläger parkte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatzbesitzer hatte eine große Tafel angebracht, auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von bis zu eineinhalb Stunden im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet sei. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Auto, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19:00 Uhr abgeschleppt. Erst beinah vier Stunden später löste der Kläger sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmen aus. Die Rückerstattung der Kosten in Höhe von 165,00 Euro wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen.

Auch in zweiter Instanz war er vor dem Landgericht erfolglos. Der Besitzer des Parkplatzes sei berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Er müsse nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Hierzu hat der Kläger allerdings im Prozess nichts vorgetragen. Der Besitzer des Parkplatzes sei auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es müsse nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes den Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.

Über die Rechte und Pflichten klärt ein Anwalt in der Nähe auf. Diesen findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

06Mrz/09

Haftung für Bankdarlehen nach der Scheidung

Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 Euro Kredit aufgenommen. Bei der Trennung 2006 vereinbarten sie, dass die Frau diesen Kredit zurückzahlt und der Beklagte als Gegenleistung zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten begleicht. Diese Vereinbarung wurde auch der Bank mitgeteilt. Da die Frau ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, kündigte die Bank schließlich das Darlehen und verlangte vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 Euro. Er lehnte die Zahlung ab und verwies auf die Absprache mit seiner Ex-Ehefrau.

Diese Absprache schützte ihn jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich, nicht eine interne Absprache zwischen den Eheleuten. Die Bank hätte ihren Schuldner gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hätten, führe nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass durch die Vereinbarung zwischen Mann und Frau er lediglich die Möglichkeit hat, das Geld bei seiner Ex-Frau „wiederzuholen“. Nur wenn im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung über Schulden die Bank mit im Boot sitzt, kann verbindlich eine Aufteilung der Schulden vereinbart werden.

Familienrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

06Mrz/09

Wochenrückblick: Althaus tritt wieder an

Markus Hurek, stellvertretender Chefredakteur des Politikmagazins Cicero, antwortet dazu auf folgende Fragen:

1. Wie haben Sie den Fall Althaus aufgenommen?
2. Wie sehen Sie die nun die politische Rolle des CDU-Politikers?
3. Und ein Import – wie damals Bernhard Vogel – wäre keine Alternative?

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04Mrz/09

KKH: Kein Werbeverbot für Fastfood!

Man könne Schokolade oder Hamburger einem Kind nicht vorenthalten. „Ich kann mit dem Kind aber darüber diskutieren: Ich eine bestimmten Dosierung ist es gut, in einer anderen Dosierung ist es weniger gut.“ Von daher seien Aufklärung und Erziehung viel wichtiger als Verbote, betonte Kailuweit. Entsprechende Modellversuche hätten ergeben, dass beispielsweise Kinder mit Begeisterung mit gesunden Zutaten selbst kochen würden. Dies sei eine gemeinsame Aufgabe für Eltern, Lehrer und Erzieher in den Kitas.

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hatte kürzlich Zahlen vorgelegt, wonach 15 Prozent der Kinder in Deutschland übergewichtig seien, 1,9 Millionen oder rund sechs Prozent der Kinder sogar adipös. Dies könne ihr gesamtes Leben beeinträchtigen, neben einer Einschränkung der Lebensqualität können Diabetes oder andere Stoffwechselstörungen hervorgerufen werden. In den vergangenen 20 Jahren seien diese Krankheiten rapide angestiegen.

04Mrz/09

O-Ton: „Betreten auf eigene Gefahr“ auch im Wald

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Der Betroffene fuhr mit seinem Fahrrad auf einem Waldweg. Er kam zu einer Stelle, an der sich der Waldweg verengte und in einer breit angelegten Treppe mündete. Er fuhr aber über die Treppe rüber, stürzte und hat sich mehrere Verletzungen zugezogen. Er wollte dann vom Waldbesitzer den Schadensersatz und Schmerzensgeld von insgesamt 6.500 Euro. – Länge 18 sec

Weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht bekam der Radler Recht. Beide Instanzen urteilten: Den Waldbesitzer trifft keine Schuld an dem Unfall. Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.anwaltauskunft.de.

 

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