In dem von den Miet- und Immobilienrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erwarb der Kläger eine Immobilie, die er die ersten drei Jahre mit seiner Familie bewohnte. Dann stand sie fünf Jahre leer. Während dieser Zeit liefen Verkaufsbemühungen. Anschließend wurde sie vermietet. Der Kläger machte Werbungskosten für den Zeitraum ab Beginn des Leerstandes geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diese Möglichkeit.
Der BFH stellte sich auf die Seite des Finanzamtes. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen. Nur die Vermietung diene dazu, Einnahmen zu erzielen, nicht aber ein beabsichtigter Verkauf. Für leer stehende Immobilien seien Werbungskosten daher nur anzuerkennen, wenn ein Entschluss zur Vermietung vorliege und nach objektiven Kriterien erkennbar sei. Eine Vermietungsabsicht sei so lange nicht erkennbar, wie ein Verkauf noch in Betracht gezogen werde.
Die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass der Eigentümer beweisen muss, dass er vermieten will. Der Nachweis kann beispielsweise durch Anzeigen oder Maklerbeauftragungen erfolgen.
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