Geklagt hatten drei Direktbanken gegen eine bayerische Sparkasse. Sie wandten sich dagegen, dass die Sparkasse ihre Geldautomaten für die von den klagenden Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten – nicht allerdings für die Kreditkarten anderer Banken – gesperrt hatte. Die Klägerinnen hielten dies aus kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig. Nach den Regularien des betroffenen Kreditkartenanbieters müssten die Karten der Klägerin auch an den Automaten der Sparkasse akzeptiert werden. Außerdem sei die Beklagte in ihrem Geschäftsbezirk angesichts der Zahl ihrer Geldautomaten ein marktbeherrschendes Unternehmen, so dass die Sparkasse die Klägerinnen nicht gegenüber anderen Banken diskriminieren dürfe. Die Sparkasse war hingegen der Meinung, dass die Kunden der Klägerinnen ja auch an die Automaten anderer Banken ausweichen könnten, um Bargeld abzuheben. Außerdem sei der relevante Markt nicht etwa der Geschäftsbezirk der Beklagten, sondern ganz Deutschland – und da sei sie als kleine bayerische Sparkasse sicher nicht marktbeherrschend.
Dies sahen auch die Richter so. Die betroffenen Kunden der Klägerinnen könnten nicht nur an den Geldautomaten der Beklagten mit der EC-Karte oder anderen Kreditkarten Bargeld abheben, sondern sie hätten auch noch die Möglichkeit, im Handel mit diesen zu bezahlen. Außerdem gebe es noch Geldautomaten anderer Kreditinstitute und die Möglichkeit der Klägerinnen, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen. Das Gericht gab den Klägerinnen zu bedenken, dass dies eben gerade nicht deren Geschäftsmodell sei, der Zugang zu Geldautomaten aber auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhe. Die Klägerinnen hingegen verfolgten das Geschäftsmodell, mit möglichst wenig eigenen Geldautomaten den Wettbewerb durch Nutzung der Geldautomaten der Konkurrenz zu bestreiten.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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