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15Jul/10

Webasto-Chef: „Kommen um Kooperationen nicht herum”

Als Risiken für die Zuliefererbranche nennt Kortüm stärkere Auflagen bei der Kreditvergabe durch Banken und die extrem gestiegenen Rohstoffpreise.

Noch in diesem Jahr rechnet Kortüm damit, beim Umsatz 1,8 Milliarden Euro zu erreichen und damit an das Jahr 2007 anzuschließen – allerdings inklusive der übernommenen Cabrio-Sparte von Edscha. Dabei wurde Webasto laut Kortüm vom derzeitigen Auftragsboom überrascht: „Noch Mitte des vergangenen Jahres haben wir nicht damit gerechnet, dass es eine so schnelle Erholung auf der Nachfrageseite geben würde.” Seine jetzige Prognose sieht Kortüm nur dann gefährdet, wenn auf der “großen finanzpolitischen Bühne unvorhergesehene Dinge passieren”. Mittelfristig erwartet Kortüm weiteres Wachstum: “Wir sehen durchaus Chancen, beim Umsatz in den nächsten Jahren die Zwei-Milliarden-Euro-Grenze zu knacken.” So würden die bereits vor der Krise Mitte 2008 beschlossenen Kostensenkungsprogramme für beide Webasto-Geschäftspartner auch in diesem Jahr wirken. Zudem sei Webasto trotz der Akquisition der Cabriodachsparte von Edscha solide aufgestellt. Kortüm: “Bei der wichtigen Kenngröße Nettofinanzschulden sind wir ausgeglichen, das heißt Cash und Finanzschulden halten sich die Waage.”

15Jul/10

„Preissenkungen kommen nicht in Frage“

Reagieren will Leroy aber auf die Klagen von Toyota-Händlern in Deutschland über ein veraltetes Modellportfolio und generell über zu wenig Emotionen in der Marke. “Toyoda hat entschieden, dass jedes neue Auto ab 2011/2012 deutlich emotionaler und weniger neutral werden muss. Dann wird ein neuer Stil bei Toyota einziehen.“ Allerdings, so Leroy, müssten „bis dahin aber die Autos verkauft werden, die wir heute haben“.
 
Weiter verbessern will der wegen zahlreicher Rückrufe angeschlagene Autobauer Toyata auch die Qualität, obwohl, so Leroy, „die Zahlen uns zeigen, dass sie noch nie so hoch war wie heute“. Doch die Wettbewerber hätten in Punkto Qualität aufgeholt. Leroy: „Die Lücke zu uns ist kleiner geworden, und wir müssen diesen Abstand wieder vergrößern. Fakt ist aber auch: Alle unsere Zulieferer bestätigen uns, dass wir strenger sind als alle anderen Hersteller.

02Jul/10

Zurückstellung vom Wehrdienst

Der 1988 geborene Kläger hatte am 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis Ende Februar 2009 zurückgestellt. Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um einen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung zu besuchen. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung diesen Antrag abgelehnt hatte, klagte er.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „geprüfter Industriemeister Chemie“ verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn unter anderem aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor: Er müsste seine begonnene Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Ein Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung auch im Falle des Industriemeisters zur zusätzlichen Befähigung und Berechtigung und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

Auch bei Bescheiden von Behörden gilt: Nicht alles muss man hinnehmen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz).

02Jul/10

Vierbettzimmer: Zwei Zustellbetten ausreichend

Drei Erwachsene und ein Kind buchten eine 14-tägige Urlaubsreise nach Ägypten. Die Unterbringung sollte in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite erfolgen. Der Preis betrug gut 3.500 Euro. Vor Ort fanden sie im Schlafzimmer ein Doppelbett vor, darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen.

Bei der Klage vor dem Amtsgericht München sagten die Reisenden zudem, dass vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vorgenommen werden musste. An der Rezeption habe man überdies lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

Der Richter wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen eines angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. In der Reisebestätigung sei festgehalten worden, dass sie einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können, gebucht hatten. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die Aufstellung zweier Zustellbetten sei in Ordnung. Die Fotos würden auch belegen, dass dieses Schlafzimmer ausreichend geräumig war, um die beiden Betten unterzubringen. Auch die weiter vorgetragenen Mängel wurden zurückgewiesen. Zum einen sei die Behauptung, es sei zu laut gewesen, zu pauschal und überdies seien diese Mängel in der Anspruchsanmeldung bei dem Reisebüro nicht erwähnt. Dies hätte allerdings innerhalb eines Monats erfolgen müssen.

Bei Auseinandersetzungen in allen Rechtsfragen sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz).

02Jul/10

Starkregen bringt keinen Segen

Nach einem Jahrhundertregen am 1. Mai 2004 drohte die Schmutzwasserkanalisation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben. Dieser grenzt an das von der Baumschule für Mutterbeetkulturen für Obstbäume genutzte Grundstück. In der Folge gingen diese Kulturen ein, wodurch ein Schaden von rund 500.000 Euro entstanden ist. Die klagende Baumschule machte die Maßnahme der Feuerwehr für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich.

Zwar hat auch das Gericht anerkannt, dass das Verhalten der Feuerwehr amtspflichtwidrig gewesen sei, lehnte den Schadensersatz dennoch ab. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte die Feuerwehr prüfen müssen, ob diese Maßnahme zu zusätzlichen Überschwemmungsschäden führen würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt. Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis eines Sachverständigen nicht festgestellt werden könnte, dass das Ableiten des Wassers das Eingehen der Obstbaumkulturen mit verursacht hat. Die betroffenen Flächen lägen in einer Senke und waren schon durch den Starkregen an sich besonders betroffen.

Die Richter sahen es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Informationen: www.anwaltauskunft.de