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15Apr/10

Wer Umzugswagen behindert, kann abgeschleppt werden

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Pkw-Fahrer sein Auto in einem eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatzschild „Ladezone werktags 8-12 h“ geparkt. Aufgrund eines Umzugs, der an diesem Tag dort stattfinden sollte, waren jedoch auch noch zusätzlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Eine Politesse stellte fest, dass der Wagen im absoluten Halteverbot stand und forderte einen Abschleppwagen an. Kurze Zeit später kam auch der Fahrer des Pkw hinzu und verlangte, das inzwischen aufgeladene Fahrzeug wieder abzusetzen. Dies geschah jedoch nicht: Das Auto wurde zum Sicherstellungsgelände gebracht, wo der Fahrer es erst gegen Erstattung der angefallenen Kosten wieder auslösen konnte.

Der Mann hielt die Abschleppmaßnahme für rechtswidrig und klagte. Zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Er habe es dort für nur circa fünf Minuten abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Zum anderen brachte er vor, dass die mobilen Halteverbotsschilder, die einen Umzug ankündigten, verdeckt und nicht zu sehen gewesen seien.

Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Die Ordnungsbehörde müsse dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet oder verletzt werde, was hier der Fall gewesen sei: Der Wagen sei im Wesentlichen deshalb abgeschleppt worden, weil er den Umzugswagen behindert habe. Außerdem habe der Fahrer sein Auto länger als die erlaubten drei Minuten, nämlich mindestens 35 Minuten, im eingeschränkten Halteverbot stehen lassen, und das auch noch ohne erkennbare Ladetätigkeit. Egal ob zusätzliche Halteverbotsschilder oder nicht – dies allein könne schon zum Abschleppen eines Autos führen. Das Fahrzeug habe darüber hinaus nicht wieder an Ort und Stelle abgeladen werden können, da es sonst zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs gekommen wäre. Der Mann musste somit nicht nur die Abschleppkosten zahlen, sondern auch die Kosten des Verfahrens.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

15Apr/10

Beschädigung durch Supermarkttür

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen Auto auf den Parkplatz eines Supermarktes. Sie parkte auf dem Platz vor der Eingangstür. Als sich die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen öffnete, beschädigte sie den linken vorderen Kotflügel. Die Beseitigung des Schadens kostete 1261 Euro.

Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Richterin erkannte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und wies die Klage ab. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei erlaubt und allgemein bekannt. Gerade bei Supermärkten, die über Parkplätze verfügten und bei denen die Einkaufswagen vor dem Eingang stünden, stelle dies einen üblichen Komfort für Kunden dar. Eine gesonderte Warnung sei nicht erforderlich. Es sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Schwingtür handele. Zudem sei der Platz vor der Tür kein Parkplatz. Der Supermarktbetreiber habe nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

15Apr/10

Rauchpausen sind kein Kündigungsgrund

Der langjährige Mitarbeiter eines Unternehmens war starker Raucher. Sein Arbeitgeber hatte ihm gestattet, kurze Raucherpausen einzulegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dafür wurden pauschal einige Minuten Pause abgezogen. Der Mitarbeiter nutzte diese Regelung exzessiv aus und verbrachte nach Angaben seines Arbeitgebers teilweise bis zu drei Stunden in Raucherpausen. Nach zwei Abmahnungen kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Zwar sah auch das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwere Pflichtverletzung. Pausen gehörten nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter Arbeitsentgelt für Zeiten bezahlt, in denen er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Jedoch sei dies bei Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall nicht ausreichend für ein fristlose Kündigung. Zugunsten des Mannes würden die lange Betriebszugehörigkeit und sein relativ hohes Alter sprechen. Mit 54 Jahren seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr gering. Auch eine ordentliche Kündigung sei nicht angemessen. Die Richter schlugen vor, den Mann zu verpflichten, vor und nach jeder Rauchpause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

15Apr/10

O-Ton: Update – Urteil im „Ossi-Prozess“

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft zur Begründung der Richter:

 

O-Ton:

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15Apr/10

O-Ton: Beschädigung durch Supermarkttür

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Eine Autofahrerin parkte ihr Auto direkt vor der Eingangstür eines Supermarktes, dessen Türen sich als Flügeltüren nach außen öffneten. Durch das Öffnen der Türen wurde ihr Wagen am Kotflügel beschädigt. Sie verlangte dann vom Supermarkt einen Schadensersatz, weil der angeblich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, in dem er nicht darauf hinwies, dass sich die Türen nach außen öffnen. – Länge 20 sec.

Doch die Richter wiesen die Klage ab. Begründung: Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei erlaubt und allgemein bekannt. Außerdem, so der Richter: Der Supermarkt müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben. Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

 

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