In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Pkw-Fahrer sein Auto in einem eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatzschild „Ladezone werktags 8-12 h“ geparkt. Aufgrund eines Umzugs, der an diesem Tag dort stattfinden sollte, waren jedoch auch noch zusätzlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Eine Politesse stellte fest, dass der Wagen im absoluten Halteverbot stand und forderte einen Abschleppwagen an. Kurze Zeit später kam auch der Fahrer des Pkw hinzu und verlangte, das inzwischen aufgeladene Fahrzeug wieder abzusetzen. Dies geschah jedoch nicht: Das Auto wurde zum Sicherstellungsgelände gebracht, wo der Fahrer es erst gegen Erstattung der angefallenen Kosten wieder auslösen konnte.
Der Mann hielt die Abschleppmaßnahme für rechtswidrig und klagte. Zum einen habe er mit seinem Auto ja nicht im absoluten, sondern im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz einer Ladezone gestanden. Er habe es dort für nur circa fünf Minuten abgestellt, um Einkäufe einzuladen. Zum anderen brachte er vor, dass die mobilen Halteverbotsschilder, die einen Umzug ankündigten, verdeckt und nicht zu sehen gewesen seien.
Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Die Ordnungsbehörde müsse dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet oder verletzt werde, was hier der Fall gewesen sei: Der Wagen sei im Wesentlichen deshalb abgeschleppt worden, weil er den Umzugswagen behindert habe. Außerdem habe der Fahrer sein Auto länger als die erlaubten drei Minuten, nämlich mindestens 35 Minuten, im eingeschränkten Halteverbot stehen lassen, und das auch noch ohne erkennbare Ladetätigkeit. Egal ob zusätzliche Halteverbotsschilder oder nicht – dies allein könne schon zum Abschleppen eines Autos führen. Das Fahrzeug habe darüber hinaus nicht wieder an Ort und Stelle abgeladen werden können, da es sonst zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs gekommen wäre. Der Mann musste somit nicht nur die Abschleppkosten zahlen, sondern auch die Kosten des Verfahrens.
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