An einem Messestand hatte sich eine Frau ein Tattoo stechen lassen. Es sollte sich dabei um ein Bio-Tattoo handeln, das nach maximal sieben Jahren wieder verschwunden wäre. Zehn Jahre später war das Ornament jedoch nicht stärker verblasst als ein gewöhnliches, dauerhaftes Tattoo. Die Frau klagte.
Die Richter in der zweiten Instanz gaben ihr im Wesentlichen Recht: Die Frau habe Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Anbringen des dauerhaften Tattoos stelle eine rechtswidrige Körperverletzung dar, da die Klägerin lediglich die Einwilligung für ein Bio-Tattoo gegeben habe. Sie habe eindeutig keine dauerhafte Veränderung ihres Körpers gewollt. Zur Geltendmachung des Anspruchs sei es auch noch nicht zu spät, da die Verjährung erst nach Ablauf der angesetzten sieben Jahre beginne, auch wenn schon vorher erkennbar gewesen sei, dass das Tattoo nicht wie gewünscht verschwinden würde.
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