In erster Linie kommt es aber darauf an, die Ressourcen der Justiz zu stärken, um eine zügige Arbeit der Gerichte zu ermöglichen. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe und dem Zeitpunkt, ab wann diese gewährt wird, sind Konkretisierungen erforderlich. Um eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, darf es allerdings nicht reflexartig zu einer Beschränkung der Rechtsmittel kommen oder aber zur Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den höheren Gerichten.
„Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, in Aachen. Der neue Gesetzentwurf sei eine geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen. „Die Verzögerungsrüge wird eine präventive Wirkung bei den Gerichten haben“, so Ewer weiter. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, dass Rechtsmittel beschränkt werden oder es zu einer Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den Rechtsmittelgerichten komme. Dies sei in der Vergangenheit oft der Fall gewesen, um Verfahren zu beschleunigen. Die Qualität gerichtlicher Entscheidungen dürfe nicht beeinträchtigt werden.
Ungenau ist der Referentenentwurf nach Ansicht des DAV bei den Entschädigungsansprüchen. So soll für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden können, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Es ist damit zu befürchten, dass ohne Darlegung konkreter Vermögensnachteile die Gerichtspraxis insoweit keine Entschädigung zubilligen wird. Auch der vorgegebene Pauschalbetrag von 100 Euro Entschädigung für jeden vollen Monat bedürfe der Konkretisierung. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro wird oft zu niedrig sein, wenn erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen sind. Soweit vorgesehen ist, dass das Gericht einen höheren oder aber auch einen niedrigeren Betrag festsetzen kann, begrüßt der DAV die Öffnungsklausel grundsätzlich. Sie muss aber mit weiteren Kriterien versehen werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass der vorgesehene Entschädigungsbetrag von 100 Euro die Obergrenze der festzusetzenden Entschädigung darstellt.
„Es muss auch klargestellt werden, dass der Entschädigungsanspruch vom Anfang des Verfahrens gilt und nicht erst für den Zeitraum ab der Verzögerungsrüge gewährt wird“, erläutert Ewer weiter. Insoweit sei der Referentenentwurf inhaltlich unklar. Es sei zu vermeiden, dass ein Beteiligter, allein um den Entschädigungsanspruch in Gang zu setzen, zu einer früheren Verzögerungsrüge veranlasst wird.
Im Übrigen sollte nach Ansicht des DAV das Rechtsmittel der Revision gegen eine Entscheidung im Entschädigungsverfahren in den ersten Jahren generell möglich sein und nicht erst im Falle der Zulassung durch das Berufungsgericht. Es sei sinnvoll, den Parteien bis zur Herausbildung einheitlicher Rechtsgrundsätze die Möglichkeit zu geben, die Fortentwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung voranzutreiben.
Der DAV erläutert auch, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer in der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Vergleich positiv zu bewerten ist. So ist die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahre 2008 beim Amtsgericht für Zivilsachen mit 4,5 Monaten im europäischen Vergleich niedrig. Hier gibt es aber auch Abweichungen von 3,7 Monaten in Baden-Württemberg bis zu 5,5 Monaten in Thüringen. Der Vergleich der Dauer von Gerichtsverfahren zeigt aber auch, dass in manchen Bereichen eine vorbildliche kurze Durchschnittsdauer erreicht wird, während in anderen Bereichen (bei derselben Zuständigkeit) unzumutbar lange Verfahrenszeiten hingenommen werden müssen. So dauerte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die 1. Instanz beim Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz im Jahre 2008 durchschnittlich 5,1 Monate, in Brandenburg indessen durchschnittlich 32 Monate. „Ein Benchmark der Gerichte untereinander kann ein weiterer Anreiz zur angemessenen Beschleunigung sein“, so Ewer weiter.