Wie der Leiter des Arbeitskreises Personenversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Freiburg, mitteilt, ist das Landgericht Hamburg zu der Auffassung gelangt, in den Versicherungsbedingungen müsse dem Kunden hinreichend deutlich gemacht werden, mit welchen Beträgen er bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages rechnen kann, insbesondere sei zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug nicht genügend deutlich unterschieden worden. Dadurch sei dem Versicherungsnehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei der Kündigung oder einer Beitragsfreistellung seiner Kapitallebensversicherung, seiner Rentenversicherung oder seiner fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung hinreichend vor Augen geführt worden. Damit seien die beanstandeten Klauseln intransparent für den Versicherungsnehmer.
Allerdings ist zu erwarten, dass die betroffenen Versicherungen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung einlegen werden und über die strittige Frage, ganz gleich wie die Entscheidung des übergeordneten Hanseatischen Oberlandesgerichtes ausfällt, letzten Endes der Bundesgerichtshof entscheiden muss. Bis dahin können noch einige Jahre vergehen.
Allen betroffenen Versicherungsnehmern wird empfohlen, sich mit dem Versicherer zunächst darauf zu einigen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, bis ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.
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