Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für einen ehemaligen Bankfilialleiter auch dessen Dienstwagen zu berücksichtigen war. Die betriebliche Altersversorgung sollte nach der Vereinbarung anhand des Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen berechnet werden. Der für den Dienstwagen monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte rund 350 Euro aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um circa 60 Euro höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.
Nachdem die erste Instanz ihm noch Recht gegeben hatte, entschied das LAG, dass dem Kläger keine höhere Betriebsrente zustehe. In die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Dieser gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass der Filialleiter auch nach eigener Aussage keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Diese private Nutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.
Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.
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