Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der der beklagten Stadt gehört. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen des Herbstlaubes, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944 Euro.
Nachdem das Landgericht noch der Klage im Wesentlichen Recht gegeben hatte, entschied das Oberlandesgericht in der nächsten Instanz nun anders und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine „Laubrente“ könne in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen – etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt sei, der Baum unter Schutz stehe oder dergleichen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf „Laubrente“ sei jedoch, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleide, das zumutbare Maß einer hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehle es hier. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen verursachten die beiden Eichen lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks. Dieser Mehraufwand sei zumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und bereits recht groß waren.
Informationen: www.mietrecht.net
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