Über einen Zeitraum von fünf Jahren fälschte der Kläger Abrechnungen und ärztliche Unterlagen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Kläger wurde ferner aufgegeben, den nach einem Vergleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen entstandenen Schaden von 550.000 Euro wieder gutzumachen. Weitere gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen des Verdachts, die Unterschrift einer Patientin auf Abrechnungsunterlagen gefälscht zu haben, wurden wegen der Höhe der bereits ausgesprochenen Strafe vorläufig eingestellt. Nachdem dem Kläger die gesonderte Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten bereits entzogen worden war, widerrief die Approbationsbehörde nach dem Abschluss des Strafverfahrens auch die Approbation des Klägers, da er der Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts sei das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz jahrelangen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Ausübung der ärztlicher Tätigkeit und Fälschung dabei angefallener Unterlagen sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein würde. Auch der Einwand des Arztes, dass er sich seit der strafgerichtlichen Entscheidung bei seiner privatärztlichen Tätigkeit bewährt habe, wurde zurückgewiesen. Der Feststellung einer erfolgreichen Bewährung stehe schon entgegen, dass der Kläger nach der Verurteilung zur Bewährungsstrafe erneut straffällig und unter anderem wegen Steuerhinterziehung sowie Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Das erforderliche Vertrauen der Patienten und der Allgemeinheit in die Integrität des Klägers als Arzt sei deshalb nach wie vor nicht gegeben. Er dürfe deshalb zukünftig seinen Beruf nicht mehr ausüben.
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