Ein Versicherungsnehmer hatte im Jahr 1997 seine Kapitallebensversicherung gekündigt und nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhalten. Im Oktober 2005 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung dem Versicherungsnehmer ein bestimmter Mindestrückkaufswert verbleiben muss; der im Jahr 1997 von dem Versicherer ausgezahlte Wert lag um einiges unter dieser Summe. Der Versicherungsnehmer hat deshalb Klage erhoben, sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben aber angenommen, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers verjährt sei, da er bereits 1997 gekündigt habe.
Nachdem die Sache zum Bundesgerichtshof ging, hat die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer zunächst im Vergleichswege angeboten, den mit der Klage beanspruchten Betrag auszuzahlen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Dies wollte der Versicherungsnehmer jedoch nicht, da es ihm darauf ankam, dass der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage der Verjährung entscheidet und damit die Frage auch für andere Versicherungsnehmer geklärt wird. Die Versicherungsgesellschaft verhinderte dies jedoch dadurch, dass sie wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2009 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch des Versicherungsnehmers anerkannt hat, obwohl sie zuvor in zwei Instanzen ihre Zahlungspflicht bestritten hatte.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hat der Versicherer den Anspruch nur deswegen anerkannt, weil er eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof fürchtete: „Ein positives Urteil für den Versicherungsnehmer hätte nicht nur die in diesem Fall beklagte Versicherung, sondern die gesamte Versicherungswirtschaft sehr viel Geld gekostet.“
Jedem Versicherungsnehmer, dem es ähnlich erging, kann daher nur empfohlen werden, sich durch Urteile in erster oder zweiter Instanz nicht abschrecken zu lassen und mit dem Versicherer nach Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieser sich nicht auf Verjährung beruft. Sollte dies abgelehnt werden, sollte in jedem Fall der Weg bis zum Bundesgerichtshof in Erwägung gezogen werden.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.