Mit dem Durst der Nachbarsbäume rechnen

Im Jahr 1990 ließ die Klägerin ihr Zweifamilienhaus errichten. Auf dem der Gemeinde gehörenden Nachbargrundstück standen bereits damals im Abstand von ca. 10 Metern zum Haus etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die die Klägerin den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte. Sie verlangte rund 21.500 Euro zur Schadensbeseitigung.

Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde sei nicht zu erkennen. Vor dem Eintritt des Schadens hätten keine konkreten Anhaltspunkte für eine von den Eichen ausgehende Gefahr für das Anwesen der Klägerin bestanden. Ohne derartige Anzeichen einfach ein vorsorgliches Fällen der Bäume zu verlangen, hätte die Grenze des Zumutbaren überschritten. Ebenso wenig könne eine vorbeugende Sichtung oder gar Kappung der Wurzeln verlangt werden. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungsgefahren zu begegnen.

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