Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Der Vorerbe ist dann verpflichtet, den Wert der geerbten Masse – ob Grundstücke oder Vermögen – ungefähr zu erhalten, damit der Nacherbe auch in den Genuss davon kommen kann. Er hat also eingeschränkte Verfügungsbefugnis. In dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall wurden Grundstücke vererbt und der Vorerbe hat die fast zur Hälfte des Wertes abgegeben. Das passte den Nacherben natürlich nicht und sie konnten dieses Grundstücksgeschäft rückgängig machen. – Länge 24 sec.
Den ganzen Fall zum Nachlesen findet man unter www.anwaltauskunft.de.
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