07Apr/09

Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners

Eine Inlineskaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Eigentümern des anliegenden Grundstückes, die den Gartenschlauch verlegt hatten.
Jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war der Gartenschlauch klar als Hindernis zu erkennen. Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne dann nicht verlangt werden, wenn es sich – wie hier – um ein für jedermann klar erkennbares Hindernis handelt.

Bei der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Forderungen helfen Anwälte. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Apr/09

Kein Ausbildungsunterhalt bei Schulverweis

Der 1989 geborene Sohn forderte von seinem Vater ab Mai 2007 Ausbildungsunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er die zwölfte Klasse. Die geschiedenen Eltern leben in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Nachdem der Sohn nach der Trennung zunächst bei der Mutter gelebt hat, zog er 2003 zum Vater und lebt seit 2007 allein. Zum Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn kommt es, nachdem im Frühjahr 2007 die schulischen Leistungen immer schlechter werden und das Kind im ersten Halbjahr der zwölften Klasse wegen unentschuldigter Fehltage einen Schulverweis bekommt.

Vom Amtsgericht wird der Vater zur Zahlung des Kindesunterhaltes verurteilt.

Vor dem Oberlandesgericht erhält der Vater jedoch Recht. Nach Ansicht des Gerichts schuldet der Vater dem volljährigen Sohn keinen Unterhalt. Unbestritten habe der Sohn seine Schulausbildung abgebrochen, ohne eine andere Ausbildung aufzunehmen. Daher bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Unterhaltsanspruch mehr, vielmehr müsse er für sich selbst sorgen. Aber auch für den geltend gemachten Zeitraum während des Schulbesuches erhalte er keinen Unterhalt. Er habe sich während seiner Schulzeit nicht darum bemüht, seine Ausbildung zielstrebig und in angemessener Zeit zu absolvieren. Vielmehr sei er fortgesetzt seiner Schulpflicht nicht nachgekommen. Forderungen seines Vaters nach Leistungsnachweisen habe der Sohn ebenso ignoriert, wie Angaben zu seinem Schulversagen und seinem künftigen Werdegang. Gerade wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Eltern hätte der Sohn spätestens mit seinem Auszug beim Vater eigenverantwortlich und zügig seine Ausbildung vorantreiben müssen.

Weitere Informationen und Anwaltssuche unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Apr/09

„Dicke Eier an Ostern“

Dem Angestellten einer Baumarktkette wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung gekündigt. So hatte er unter anderem beim Aufbau des Ostersortiments im Kassenbereich zu einer Kollegin gesagt, er wisse, dass sie auf „dicke Eier stehe“. Als er hörte, dass eine weitere Kollegin im Urlaub einen Tauchkurs mache, fragte er diese, ob sie auch schnorcheln könne. Als die Frau das bestätigte, antwortete er: „Dann können Sie ja schon einmal bei mir unter dem Tisch anfangen zu schnorcheln“. Gegen die Kündigung klagte der Angestellte und argumentierte, dass diese unwirksam sei. So fehle es an der erforderlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung sei beim Vorwurf verbaler sexueller Belästigung nicht verhältnismäßig.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne eine rein verbale sexuelle Belästigung an sich einen Grund für eine Kündigung darstellen. Diese müsse aber verhältnismäßig sein. Der Kläger habe immerhin von 27 Jahren Arbeitsverhältnis 26 Jahre anstandslos gearbeitet. Der Arbeitgeber hätte vielmehr an eine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung denken müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese ohne Erfolg geblieben wäre, also der Mitarbeiter sein Verhalten nicht geändert hätte.

Informationen rund ums Arbeitsrecht unter www.arge-arbeitsrecht.de

07Apr/09

Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd

Die Klägerin hält zu privaten Zwecken ein Reitpferd. Bei einem Unfall wurde das Pferd verletzt und benötigte neun Monate zur vollständigen Genesung. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Behandlungskosten gezahlt hatte, verlangte die Klägerin rund 2.300 Euro für die Kosten des Futters und die Unterstellung während der Genesungszeit.

Mit diesem Anliegen scheiterte sie in allen Instanzen. Es sei zwar richtig, dass während der Genesungszeit nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch noch Kosten für die Futtermittel und die Unterstellung des Pferdes angefallen sind. Dies hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre. Da diese Kosten also keine Unfallfolge sind, sind diese auch nicht ersatzfähig. Futter- und Unterstellkosten seien auch keine „Heilkosten“. Auch erhalte sie keinen Ersatz für den Nutzungsausfall. Dieser wirke sich nicht in „typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebensgestaltung der Klägerin“ signifikant aus. Es sei ihr kein wirtschaftlicher Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung entstanden. Nutzungsausfall gäbe es typischerweise bei Kraftfahrzeugen, da hier oft ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Bei privat genutzten Pferden sei dies eben nicht der Fall.

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).

07Apr/09

Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen

In einem Mietvertrag für ein Reihenhaus war klauselmäßig aufgenommen worden, dass zahlreiche Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Dazu gehört auch das „Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster“. Nach Auszug des Mieters klagte der Eigentümer gegen ihn unter anderem auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Insgesamt verlangte der Vermieter über 16.000 Euro.

Wie bereits vor dem Amtsgericht, scheiterte der Vermieter auch bei dem Kammergericht. Die Mietvertragsklausel benachteilige den Mieter unangemessen, da vom Mieter ohne Einschränkung das Streichen der Türen und Fenster, also auch der Außenseiten, verlangt werde. Dies übersteige den gesetzlichen Katalog von Schönheitsreparaturen, zu dem unter anderem auch das Streichen der „Innentüren“ sowie der „Fenster und Außentüren von innen“ gehört. Damit sei die Klausel insgesamt unwirksam. Sie könne nicht zugunsten des Vermieters ausgelegt werden, so dass nur der Innenanstrich verlangt werde. Dagegen stehe der eindeutige – rechtswidrige – Wortlaut dieser Klausel. Das Streichen von Fenstern und Türen erfasse nach üblichem Sprachgebrauch sowohl den Innen- als auch den Außenanstrich.

Dieser Fall zeigt zum einen, dass man als Mieter nicht immer klein bei geben sollte und dass Vermieter die formularmäßig verwendeten Mietverträge auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen lassen sollten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Mietrecht in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).