Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf einem großen Schild steht, dass dieser Parkplatz nur für Kunden und Mitarbeiter gedacht ist. Außerdem weist es darauf hin, dass man nicht länger als 90 Minuten parken darf und dass Fahrzeuge, die widerrechtlich dort stehen, kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ein Abschleppunternehmen, das vom Grundstückseigentümer beauftragt ist, kontrolliert, ob die Autofahrer tatsächlich nur zum Zwecke des Einkaufens dort parken.
Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger seinen Pkw auf besagtem Parkplatz abgestellt. Und zwar unbefugt, nämlich nicht zum Einkaufen, wie das Abschleppunternehmen befand. Der Wagen wurde daraufhin abgeschleppt. Der Kläger löste sein Auto am gleichen Abend gegen die Bezahlung der Abschleppkosten sowie einer Inkassogebühr aus. Den Betrag forderte er erfolglos vom Grundstückseigentümer zurück. Laut Bundesgerichtshof habe der Kläger mit dem unbefugten Parken gegen die Parkplatzregeln verstoßen. Hiergegen dürfe sich der Grundstücksbesitzer wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lasse und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz zurück verlange.
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