In dem Fall hatte ein Mann seine Reise erst eine Woche vor Beginn abgesagt, wodurch Rücktrittskosten in Höhe von rund 1.150 Euro entstanden sind. Ersetzt hat seine Reiserücktrittsversicherung aber nur 200 Euro, die bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt angefallen wären.
Das Gericht hat der Versicherung Recht gegeben und das lange Abwarten des Mannes als grob fahrlässig bewertet. Laut Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV bedeutet dies aber nicht, dass schon frühzeitig storniert werden darf, wenn noch gar nicht absehbar sei, ob die Reise angetreten werden kann: „Zu empfehlen ist in diesen Fällen, seinen Arzt rechtzeitig um eine Einschätzung zu bitten. Folgt nämlich ein Versicherungsnehmer der Einschätzung seines Arztes, so wird man ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können.“ Wolle der Versicherungsnehmer ganz sicher gehen, sollte er zudem frühzeitig mit seiner Reiserücktrittsversicherung Kontakt aufnehmen und das Vorgehen mit ihr abstimmen.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.
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