Ein Metallunternehmen musste einem langjährigen, über 50 Jahre alten Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Innerhalb der Kündigungsfrist stieg der Krankenstand des Schweißers deutlich an. Der Arbeitgeber entschloss sich, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Der Detektiv rief unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mann an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen, und zwar zum Wände einreißen, zum Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er damit kein Problem habe. Er habe gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank geschrieben sei. Nach Auskunft des Mitarbeiters habe er hingegen darauf hingewiesen, dass er dem Anrufer nicht helfen könne, da er im Metallbau tätig sei. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder und Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, gab das LAG dem Arbeitgeber recht.
Es stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand könne auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dafür reiche bereits aus, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de