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24Apr./25

O-Ton: Solaranlagen auf Denkmälern: Behörden müssen in der Regel genehmigen

Immer mehr Menschen wollen Solaranlagen auf ihren Dächern. Doch was ist, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht? Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster könnte hier eine Wende bringen. Denn die Richter entschieden: Klimaschutz geht vor Denkmalschutz.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:

O-Ton: Die Gesellschaft insgesamt möchte, dass erneuerbare Energien gefördert werden. Deshalb kann der Denkmalschutz nicht sagen, da kommt keine Solaranlage drauf, sondern er muss das gestatten. Das bricht diesmal den Denkmalschutz. Nur in anderen Ausnahmen geht der Denkmalschutz vor. Keiner kann sich eine Solaranlage auf dem Kölner Dom vorstellen. – Länge 18 sec

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07Apr./11

Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus

Berlin (DAV). Auch auf ein denkmalgeschütztes Haus darf unter bestimmten Umständen eine Solaranlage montiert werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 9. September 2010 (AZ: VG 16 K 26.10) in einem Fall, in dem es um eine Anlage für Brauchwasser ging.

Die Eigentümer eines 1928 erbauten Hauses wollten auf dem Dach eine Solaranlage anbringen. Das Gebäude ist Teil einer von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Die Siedlung zeichnet sich unter anderem durch sehr unterschiedlich gestaltete Dächer aus. Die damalige Kontroverse hierüber ist als „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen. Die Denkmalbehörde lehnte die Installation der Solaranlage mit der Begründung ab, sie würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Das sahen die Richter anders. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes an, auf die konkrete Ausgestaltung von Dach und Solaranlage sowie deren Einsehbarkeit. Hinzu komme der ökologische und ökonomische Nutzen.

Die Solaranlage sei auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert. Darüber hinaus könne das Spitzdach nicht auf einen Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. So beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten wie etwa Antennen weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.

Informationen: www.mietrecht.net