Tag Archives: Urteil

01Jun/12

O-Ton: In Sportwettbüros kann Rauchen verboten sein

 In Sportwettbüros muss das Rauchen verboten werden, wenn die Kunden zugleich an Tischen Getränke verzehren können. Stellt der Betreiber Aschenbecher auf und lässt das Rauchen zu, muss er mit einer Geldbuße rechnen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In einem Sportwettbüro darf eigentlich grundsätzlich geraucht werden. Werden aber Getränkeautomaten und ähnliches aufgestellt, dann gilt das als Gaststättenbenutzung und deshalb muss dann auch der Betreiber dafür sorgen, dass nicht geraucht wird. Stellt er Aschenbecher auf, hält er die Gäste nicht dazu an, das Rauchen zu unterlassen – muss er mit einer Geldbuße rechnen. – Länge 20 sec.

Insgesamt 100 Euro wurden fällig. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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01Jun/12

O-Ton + Magazin: Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare

 Eigentlich geht man zum Friseur, um sein Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben? Vor dem Amtsgericht München wollte eine Frau Schmerzensgeld erstreiten, weil ihre Haare zu kurz geschnitten worden waren. Ohne Erfolg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Sie hat ja die ganze Zeit den Schneidevorgang beobachtet und auch nicht interveniert. Von daher könne man jetzt nicht feststellen, dass die Friseurin was falsch gemacht hat – noch das die Kundin in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sei. Deshalb gibt es kein Schmerzensgeld. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall gibt es zum Nachlesen unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kein Schmerzensgeld für zu kurze Haare

Eigentlich geht man zum Friseur, um sein Äußeres verschönern zu lassen. Doch: Was passiert, wenn Kunde und Friseur in puncto Schönheit unterschiedliche Auffassungen haben? Beispielsweise weil das Haar zu kurz geraten ist? Dann landet das Ganze schon mal als Streit ums Schmerzensgeld vor Gericht – hier ist der ganze Fall!

Beitrag:

Zunächst erst einmal die juristische Klarstellung: Schmerzensgeld gibt es beispielsweise für entgangene Reisefreuden oder misslungene Operationen. Und beim Friseur? Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Beim Friseur? Da hat man auch die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass man echte Schmerzen hat – das ist das eine! Oder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des besonderen Wohlbefindens – auch dann kann man Schmerzensgeld verlangen. – Länge 14 sec.

Und in diesem Fall?

O-Ton: SFX

Da ging eine Frau zum Friseur, um sich die Haare färben und die Spitzen kürzen zu lassen. Sie bat darum, vor allem am Deckhaar nur einen halben Zentimeter abzuschneiden, da sie sehr dünnes und feines Haar habe.

O-Ton: SFX

Die Frau beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob keine Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit dem Ergebnis.

O-Ton: Zwei Tage später kam sie aber in den Salon und sagte: Sie hätte ja so dünnes Haar und an manchen Stellen könne man die Kopfhaut sehen. Und deshalb verlangt sie nun Schmerzensgeld. – Länge 12 sec.

Allerdings: Vor Gericht scheiterte sie mit ihrem Wunsch – und die Richter nahmen die Frisur sehr akribisch in Augenschein. Nein, das ist dünnes Haar, so das Urteil. Swen Walentowski:

O-Ton: Darüber hinaus: sie hat ja die ganze Zeit den Schneidevorgang beobachtet und auch nicht interveniert. Von daher könne man jetzt nicht feststellen, dass die Friseurin was falsch gemacht hat – noch das die Kundin in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sei. Deshalb gibt es kein Schmerzensgeld. – Länge 20 sec.

Den ganzen Fall gibt es – ungeschnitten – zum Nachlesen unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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30Apr/12

O-Ton + Magazin: Kunst ist Geschmacksache

 Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. So entschied das Amtsgericht München. Hier verweigerte eine Auftraggeberin einen Teil des Honorars, weil ihr das Bild nicht gefiel.
Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kunst ist Geschmacksache

Anmoderation: Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Und wenn er ein bestimmtes Bild vor Augen hat, muss er das genau sagen. Klingt kompliziert?
Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Über Geschmack kann man bekanntlich streiten, weiß der Volksmund. Allerdings: Dies kann man auch über Kunst tun – auch wenn dies der Volksmund nicht so sehr kund tut. Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Kunst ist Geschmackssache, weil Künstler relativ frei in ihrem Schaffen sind. Das ist völlig klar: Wenn sie ein Kunstwerk erstellen, ein Maler malt ein Bild, wie er es im Kopf hat und ein Bildhauer schafft sein Werk auch nach seinen Vorstellungen. – Länge 14 sec.

Aber manchmal wird dann der Geschmack des Auftraggebers nicht so sehr getroffen.

O-Ton: SFX

Das musste auch eine Hausbesitzerin erkennen, die für die Gestaltung des Flures einen Maler beauftragte.

O-Ton: Sie hatte sich dabei an einem Katalog des Künstlers orientiert. Es sollte aber auf jeden Fall keine Kopie von diesen Gemälden, sondern ein eigenständiges Kunstwerk werden. Eines, das dann für diesen Platz erschaffen wurde. – Länge 12 sec.

Und es kam, wie es kommen musste: Der Auftraggeberin gefiel die Arbeit nicht. Insgesamt sollte alles 4.500 Euro kosten, die Hälfte davon hatte sie bereits als Anzahlung bezahlt. Den Rest verweigerte sie. Nun ließ sich die Arbeit nicht wieder rückgängig machen:

O-Ton: SFX

Also traf man sich vor Gericht – und nach Meinung der Richter muss die Dame dem Künstler auch den Rest des Honorars bezahlen. Swen Walentowski:

O-Ton: Der Künstler hat eine Gestaltungsfreiheit bei der Erschaffung des Werkes. Diese kann nur eingeschränkt werden, wenn verpflichtend in dem Vertrag festgehalten worden ist, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben – Möwen statt Raben zum Beispiel – zu schaffen. Eine solche Absprache hat es hier nicht gegeben, hier sollte er sich nur an seinen üblichen Werken orientieren. Dies hat er nach Ansicht des Gerichts getan und somit hat er auch einen Anspruch darauf, dass das Gemälde abgenommen und bezahlt wird. – Länge 20 sec.

Mehr zu diesem Thema unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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