Die 1964 geborene, verheiratete Klägerin beantragte Ende April 2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der beklagten Ersatzkasse unter Vorlage eines Behandlungsplans, die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung wegen Sterilität des Ehemannes zu übernehmen. Die Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Die Frau nahm die Maßnahme für etwa 12.650 Euro dennoch vor und wollte die Kosten ersetzt bekommen. Sie meint, der Gesetzgeber habe durch die Einführung der pauschalen oberen Altersgrenze von 40 Jahren für Frauen seinen Einschätzungsspielraum überschritten.
Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres sei sachlich gerechtfertigt, so die Richter. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es wären keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber habe sich unter anderem davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Der Gesetzgeber müsste das Höchstalter der Frau weder individuell noch möglichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), sei dabei ohne Belang. Die Ungleichbehandlung von Versicherten der gesetzlichen Kassen ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.
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