Die Klägerin war im Supermarkt der Beklagten an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß in einer querstehenden Rolle hängen geblieben und dadurch gestürzt. Sie meinte, das Personal hätte dafür Sorge tragen müssen, dass das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen des Wagens gerade gestellt wird. Sie zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und forderte Schadensersatz von dem Supermarktbetreiber.
Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz gescheitert war, hatte sie auch bei den Bamberger Richtern keinen Erfolg. Rollen eines Gitterwagens würden immer aus den Umrissen des Wagens selbst herausragen und daher stets ein gewisses Risiko bergen. Auch sei der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers ausreichend breit gewesen, so dass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbei gehen können. Auch sei diese „Gefahr“ für jedermann überschaubar gewesen. Es könne nicht erwartet werden, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützen. Die Kundin müsse schon ausgesprochen eng am Hindernis vorbei gegangen sein, um überhaupt darüber zu stürzen. Auch wäre es ja problemlos möglich gewesen, durch die Wahl eines anderen Durchganges das Passieren der engen Stelle zu vermeiden. Verursacht sei der Sturz der Klägerin allein durch ihre eigene Unaufmerksamkeit.
Information: www.anwaltauskunft.de
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