Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“. Das Bundesland vertrat die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehne und deshalb als bei Perlwein nicht zulässige geografische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Das ließ sie sich nicht gefallen und klagte mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweisen würde. Sie klagte auf Feststellung, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.
Zu Recht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorte – noch um eine unzulässige geografische Angabe. Das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt. Eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt ist, sei daher nicht zu befürchten. Die Verwendung des Wortes „Paradies“ stelle sich auch nicht als bei Perlwein grundsätzlich nicht gestattete geografische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf den hier abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten“ in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies“ stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohl fühle und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete, geografische Angabe dar. Es komme nicht auf die in Deidesheim wohnenden Verbraucher an, da bei einer bundesweit im europäischen Ausland erfolgten Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.
Information: www.anwaltauskunft.de
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