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03Mai/10

Hunde, die bellen, haben Nachbarn

Die Antragssteller besaßen zwei Dobermannhunde. Diese bewachten ein Grundstück mit einer Gaststätte. Die Hunde wurden dort auf dem Hinterhof und in der dazugehörigen Werkstatt gehalten. Sie bellten dort tagtäglich, teilweise auch nachts. Zahlreiche Anwohner beschwerten sich. Daraufhin untersagte die Behörde die Haltung der Hunde auf dem Grundstück. In den folgenden 2 Jahren setzte sich das Hundebellen ungehindert fort und störte weiterhin die Nachbarn. Schließlich nahm die Behörde den Besitzern die Hunde weg. Die Antragssteller wehrten sich hiergegen.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Von dem ständigen Bellen der Hunde gehe schon seit langer Zeit ein unerträglicher Lärm aus. Sie würden damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Nach dem Bremer Ortsgesetz seien Tiere ausdrücklich so zu halten, dass andere Personen durch die Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Sicherstellung der Hunde sei damit  rechtmäßig. Insbesondere hätten die Antragssteller nicht erklärt, wie sie künftig weiteren Lärm verhindern wollten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Grillen mit Spiritus kann teuer sein

Der Beklagte grillte im Frühjahr gemeinsam mit vier Freunden hinter einem Bahndamm. Um das Feuer zu beschleunigen entschlossen sich die Jugendlichen eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. Da der erste Schuss keine Wirkung zeigte, schüttete einer der Jungen weiteren Spiritus in das Feuer. Der Beklagte kommentierte dies in etwa mit „Ob es sich jetzt mal langsam schickt?“. Weitere Anstalten einzuschreiten machte er nicht. Als plötzlich eine große Stichflamme aufloderte, ließ sein Freund die Flasche erschrocken zu Boden fallen. Hierbei gelangte Spiritus auf die Kleidung eines anderen Freundes, dessen Kleidung in Flammen geriet. Der Junge erlitt schwere Brandverletzungen. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des „Grillers“, der den Spiritus in das Feuer gegossen hat. Sie hat den überwiegenden Teil der Behandlungskosten des verletzten Jungen gezahlt und verlangte nun, dass der Beklagte einen Teil der Kosten (25 Prozent) erstattet.

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Das Gericht befand der Beklagte habe sich mit der Aufforderung, keinen weiteren Spiritus mehr ins Feuer zu gießen, ausreichend bemüht, den Umgang mit dem Spiritus zu kontrollieren. Er hafte deshalb nicht. Das Oberlandesgericht hingegen war anderer Auffassung. Es verurteilte den Beklagten dazu 1/8 des Schadens zu bezahlen. Die Jugendlichen hätten zusammen beschlossen das Feuer durch den flüssigen Spiritus zu beschleunigen und damit gemeinsam eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die Gefahr, die sich aus der Verwendung des Spiritus ergab, nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten abzuwenden. Notfalls hätte der Beklagte seinem Freund die Flasche wegnehmen oder anderweitig Hilfe suchen müssen. Das Gericht meinte sogar, dass den Beklagten die gleiche Schuld treffe, wie seinen Freund, der sorglos mit der Flasche hantiert habe. Er hätte nicht den nötigen Durchsetzungswillen gezeigt, die Gefahr zu unterbinden. Der Verletzte selbst trage aufgrund seines Mitverschuldens die Hälfte der Behandlungskosten. Die andere Hälfte der Kosten müssten die übrigen 4 Jungen und damit auch der Beklagte untereinander zu gleichen Teilen, also je 1/8, übernehmen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

03Mai/10

Piraten auf hoher See – Reisepreisminderung

Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete insgesamt gut 5.200 Euro. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 Prozent. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen sei. Nach den Geschäftsbedingungen seien Routenänderungen auch zulässig.

Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise Recht. Routenänderungen stellten generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf wesentlich geändert worden sei. Bei den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen gleiche dies nicht aus. Die Routenänderung müsse auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar 2009 sei die Gefahr durch Piratenangriffe bereits bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender Sicherheitsrisiken, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 Prozent sei angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits seien gerade Häfen mit ihren dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst habe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein ganzes Land.

Gegenüber dem Reiseveranstalter helfen versierte Anwältinnen und Anwälte, die Ansprüche durchzusetzen. Diese findet man im Internet unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).

01Mai/10

O-Ton: Hunde, die bellen, haben Nachbarn

Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Aufgrund der Beschwerden von zahlreichen Anwohnern untersagte die Behörde die Haltung der Hunde an diesem Grundstück. Aber in den folgenden zwei Jahren waren die Hunde trotzdem dort und bellten munter weiter. Schließlich nahm die Behörde dem Besitzer die Hunde weg und dagegen hat er sich erfolglos zur Wehr gesetzt. – Länge 15 sec.

Denn nach dem Bremer Ortsgesetz seien Tiere ausdrücklich so zu halten, dass andere Personen durch die Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Sicherstellung der Hunde sei damit rechtmäßig. Mehr Infos unter www.anwaltauskunft.de.

 

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01Mai/10

O-Ton + Magazin: Grillen mit Spiritus kann teuer sein

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Oberlandesgericht Hamm hat gesagt: Mitgefangen, mitgehangen. Der Verletzte selbst hat natürlich auch ein Mitverschulden, der war ja einer derjenigen, die da beteiligt waren. Er muss die Hälfte der Behandlungskosten zahlen. Die andere Hälfte der Behandlungskosten muss durch die übrigen vier Jungen untereinander aufgeteilt werden, also 1/8. – Länge 16 sec.

Das Urteil kann man noch einmal genau unter anwaltauskuft.de nachlesen

Magazin: Grillen mit Spiritus kann teuer sein

Wer gemeinsam mit seinen Freunden grillt und Spiritus in ein offenes Feuer gießt, haftet gemeinsam. So entschied das Oberlandesgerichts Hamm. Dabei hatte einer der Grillfreunde zu viel Spiritus in das Feuer kippt, ein anderer wurde dabei verletzt.

Beitrag:

Es passte alles: Das Wetter war wunderbar, die Stimmung auch. Das Bier war kühl und die Steaks warteten auf ihre „Beförderung zum Grill-Fleisch“.

O-Ton: SFX

Die Jungs hatten sich hinter einem Bahndamm getroffen, lediglich das Grillfeuer kam nicht richtig in Schwung. Also kam eine große Flasche mit Spiritus ins Spiel, schildert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft den Fall:

O-Ton: Als die Stichflamme hochging, war er erschrocken. Er ließ die Flasche fallen, die Flasche spritzte hoch und Spiritus landete auf der Kleidung eines Freundes und der stand in Flammen. Und jetzt ging es darum, was ist jetzt eigentlich mit den Kosten für die Behandlung der Verbrennung etc – wie die aufzuteilen sind. – Länge 16 sec

Zwar hatte einer der Jungs noch gesagt: „Das reicht jetzt aber“, mehr aber nicht. Die Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Spiritus in das Feuer gegossen hat, wollte einen Teil der Behandlungskosten erstattet bekommen. Zu Recht, so das Gericht:

O-Ton: Das Oberlandesgericht Hamm hat gesagt: Mitgefangen, mitgehangen. Es reicht nicht aus, dass man nur sagt: „Schütte nicht noch mehr Spiritus in das Feuer.“ Sondern man hätte notfalls dem anderen die Flasche wegnehmen oder wegstellen müssen. – Länge 13 sec.

Und so wurden die Behandlungskosten schließlich genau aufgeteilt:

O-Ton: SFX

Swen Walentowski zum Urteil:

O-Ton: Der Verletzte selbst hat natürlich auch ein Mitverschulden, der war ja einer derjenigen, die da beteiligt waren. Er muss die Hälfte der Behandlungskosten zahlen. Die andere Hälfte der Behandlungskosten muss durch die übrigen vier Jungen untereinander aufgeteilt werden, also 1/8. – Länge 10 sec.

Das Urteil kann man noch einmal genau unter anwaltauskuft.de nachlesen – jetzt, zum Start der Grillsaison vielleicht ganz interessant!

Absage.

 

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