Der Beklagte grillte im Frühjahr gemeinsam mit vier Freunden hinter einem Bahndamm. Um das Feuer zu beschleunigen entschlossen sich die Jugendlichen eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. Da der erste Schuss keine Wirkung zeigte, schüttete einer der Jungen weiteren Spiritus in das Feuer. Der Beklagte kommentierte dies in etwa mit „Ob es sich jetzt mal langsam schickt?“. Weitere Anstalten einzuschreiten machte er nicht. Als plötzlich eine große Stichflamme aufloderte, ließ sein Freund die Flasche erschrocken zu Boden fallen. Hierbei gelangte Spiritus auf die Kleidung eines anderen Freundes, dessen Kleidung in Flammen geriet. Der Junge erlitt schwere Brandverletzungen. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des „Grillers“, der den Spiritus in das Feuer gegossen hat. Sie hat den überwiegenden Teil der Behandlungskosten des verletzten Jungen gezahlt und verlangte nun, dass der Beklagte einen Teil der Kosten (25 Prozent) erstattet.
Vor dem Landgericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Das Gericht befand der Beklagte habe sich mit der Aufforderung, keinen weiteren Spiritus mehr ins Feuer zu gießen, ausreichend bemüht, den Umgang mit dem Spiritus zu kontrollieren. Er hafte deshalb nicht. Das Oberlandesgericht hingegen war anderer Auffassung. Es verurteilte den Beklagten dazu 1/8 des Schadens zu bezahlen. Die Jugendlichen hätten zusammen beschlossen das Feuer durch den flüssigen Spiritus zu beschleunigen und damit gemeinsam eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die Gefahr, die sich aus der Verwendung des Spiritus ergab, nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten abzuwenden. Notfalls hätte der Beklagte seinem Freund die Flasche wegnehmen oder anderweitig Hilfe suchen müssen. Das Gericht meinte sogar, dass den Beklagten die gleiche Schuld treffe, wie seinen Freund, der sorglos mit der Flasche hantiert habe. Er hätte nicht den nötigen Durchsetzungswillen gezeigt, die Gefahr zu unterbinden. Der Verletzte selbst trage aufgrund seines Mitverschuldens die Hälfte der Behandlungskosten. Die andere Hälfte der Kosten müssten die übrigen 4 Jungen und damit auch der Beklagte untereinander zu gleichen Teilen, also je 1/8, übernehmen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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