Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete insgesamt gut 5.200 Euro. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 Prozent. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen sei. Nach den Geschäftsbedingungen seien Routenänderungen auch zulässig.
Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise Recht. Routenänderungen stellten generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf wesentlich geändert worden sei. Bei den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen gleiche dies nicht aus. Die Routenänderung müsse auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar 2009 sei die Gefahr durch Piratenangriffe bereits bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender Sicherheitsrisiken, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 Prozent sei angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits seien gerade Häfen mit ihren dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst habe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein ganzes Land.
Gegenüber dem Reiseveranstalter helfen versierte Anwältinnen und Anwälte, die Ansprüche durchzusetzen. Diese findet man im Internet unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.).
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