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18Jan/10

Schönheitsreparaturen trotz Schäden in der Wohnung

Als ein Mieter nach dreißig Jahren aus seiner Mietwohnung auszog, tat er das, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte 10.000 Euro Ersatz. Der Mieter argumentierte, dass die Reparaturen sinnlos seien, da in der Wohnung massive Schäden wie unter anderem Risse in den Wänden und verwitterte Fensterrahmen bestünden.

In erster und zweiter Instanz gaben die Richter dem Vermieter Recht. Schönheitsreparaturen seien immer dann fällig, wenn die Dekoration abgenutzt sei und die Räume sich in einem mangelhaften, zur Vermietung nicht geeigneten Zustand befänden. Seien diese Reparaturen wegen Schäden am Bau wirtschaftlich sinnlos, müssten sie nicht durchgeführt werden. Eben das konnte der Mieter jedoch nicht überzeugend nachweisen. Die vom Mieter aufgeführten Schäden reichten dafür nicht aus. Unerheblich sei auch, dass der Vermieter im Flur Elektroarbeiten ausführen wolle, denn trotzdem seien die Schönheitsreparaturen fällig.

Informationen: www.mietrecht.net

18Jan/10

Miete unter Vorbehalt: Mietminderung verjährt nicht

Der Betreiber eines Getränkehandels zahlte die Miete für seine Gewerberäume bereits seit Ende 2002 wegen diverser Mängel des Mietobjekts nur unter Vorbehalt. In der Zeit zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 kam es immer wieder zu Wassereinbrüchen in seinen Lagerräumen. Der Mann wollte rückwirkend eine Mietminderung um 25 Prozent erreichen. Die Vermieterin weigerte sich, sie hielt die Ansprüche für verjährt. Der Mieter klagte und erhielt Recht.

Angesichts der wiederholten Wassereinbrüche nach Regenfällen hielten die Richter eine Mietminderung von 25 Prozent für angemessen. Auch seien die Rückzahlungsansprüche nicht verwirkt, da der Mieter bereits seit 2002 seine Miete nur unter Vorbehalt gezahlt habe.

Informationen: www.mietrecht.net

18Jan/10

Mängel an Neuwagen – Anspruch auf Beseitigung

Der Besitzer eines neuen Pkw hatte bereits nach einem guten Jahr mit einem massiven Mangel zu kämpfen: Die so genannte Soft-Close-Funktion seines Wagens funktionierte nicht mehr. Das führte dazu, dass sich die jeweils betroffene Tür nicht mehr vollständig schließen ließ. Bei einer Fahrt musste die Tür festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Das Autohaus, in dem der Mann den Wagen gekauft hatte, führte mehrfach kostenlose Reparaturen aus, jedoch ohne Erfolg. Der Eigentümer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen, da er nicht habe beweisen können, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. In zweiter Instanz erhielt der Mann Recht und konnte seinen Kaufvertrag rückabwickeln. Die Richter sahen den Eigentümer nicht in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Nach ihrem Urteil hatte der beklagte Autohändler dies durch seine vorbehaltlosen kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung bereits anerkannt. Mit der Erteilung der „Garantiereparaturaufträge“ sei der Beklagte über die Ebene der Kulanz hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nacherfüllung akzeptiert.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

18Jan/10

Eltern: Volle Haftung gegenüber ihren Kindern

Bei einem Busunfall auf schneeglatter Fahrbahn verletzte sich ein 15-jähriger Junge, Sohn des Busfahrers, erheblich. Wegen einer Wirbelsäulenverletzung verbrachte er drei Wochen im Krankenhaus, war anschließend lange krankgeschrieben und leidet seitdem unter Rückenbeschwerden. Von der Haftpflichtversicherung des Omnibushalters, die bereits 2.000 Euro gezahlt hatte, forderte der junge Mann weitere 8.000 Euro. Mit der Begründung, dass Eltern bei Pflichtverstößen während der Ausübung ihres elterlichen Sorgerechts nur eingeschränkt haften, weigerte sich die Versicherung, mehr zu zahlen. Sie vertrat außerdem den Standpunkt, dass der Junge Schwarzfahrer gewesen sei.

Die Richter stellten jedoch fest, dass der Junge berechtigterweise im Bus saß. Der Vater hatte dies mit seinem Arbeitgeber, dem Halter des Busses, abgesprochen. Auch wiesen sie das Argument der eingeschränkten elterlichen Haftung eindeutig zurück. Diese Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches würden nicht für den Straßenverkehr gelten. Hier fänden die allgemein gültigen Regeln Anwendung.

Gerade wenn es um Ansprüche gegenüber Versicherungen geht, kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).

18Jan/10

Entfernen behördlicher Aufkleber von Führerscheinen

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt. Dieser hätte eigentlich auf Vorder- und Rückseite Hinweisaufkleber der deutschen Verkehrsbehörde aufweisen sollen, die der Autofahrer jedoch entfernt hatte. Da dem Fahrer in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße nachgewiesen worden waren, war ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Aufkleber auf dem Führerschein sollte somit darauf hinweisen, dass das in Tschechien ausgestellte Dokument in Deutschland nicht mehr gültig ist. Um jedoch weiterhin den Anschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu erwecken, hatte der Mann diesen Sperrhinweis von seinem Führerschein entfernt.

Der Fahrer wurde daraufhin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts teilten jedoch hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht die Einschätzung des Amtsgerichts. Sie argumentierten, dass das Ablösen der deutschen Sperrhinweise die ursprüngliche Fahrerlaubnis der tschechischen Behörden nicht verändert habe und das Dokument weiterhin seine Gültigkeit habe. Der Aufkleber als solcher hätte zudem ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert, könne somit auch nicht Teil einer Urkundenfälschung sein. Die Kölner Richter machten jedoch deutlich, dass eine Strafbarkeit wegen Veränderns eines amtlichen Ausweises in Frage komme, deren Strafandrohung jedoch geringer ausfiele als bei Urkundenfälschung.

Der Fall wurde deshalb an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.

Was man beim Fahren im Ausland unbedingt beachten sollte, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.