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22Okt/09

Mehr Rechte für die Verbraucher

„Künftig haben die Bankkunden mehr Rechte, beispielsweise Sonderkündigungsrechte“, erläutert Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht. Auslöser für die Überarbeitung der Geschäftsbedingungen sei die erforderliche Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht sowie die Rechtsprechung. Ein sorgfältiger Umgang mit PIN und TAN im Bereich des Online-Bankings bleibe nach wie vor geboten, sonst hafte der Kunde.

Die Änderungen der Vertragsbedingungen unterliegen künftig einem erweiterten Formzwang. Die Widerspruchsfrist des Kunden verlängert sich dabei von sechs Wochen auf zwei Monate. Bei Änderungen, die Zahlungsdienste, also insbesondere den Überweisungsverkehr betreffen, steht dem Kunden künftig ein Sonderkündigungsrecht zur Seite. Dieses umfasst auch den zugehörigen Rahmenvertrag (regelmäßig Girovertrag).

Kern der Änderung bei den Sparkassen ist die so genannte Entgelteklausel. Es wird fortan bei der Zinsfestsetzung verstärkt zwischen Verbraucher- und Nicht-Verbraucher-Geschäften unterschieden. Entgelte werden nur noch in den gesetzlich zulässigen Fällen erhoben. Der Mechanismus für die Änderung von Zinsen und Entgelten wird im Detail festgelegt. An die Stelle der bisherigen Überziehungszinsen rückt eine Klausel zur Auslagenerstattung.

Verlängert wird auch die Dauer der vom Institut einzuhaltenden Frist bei der Kündigung u. a von Giro- und Kartenverträgen.

Wichtige Änderungen für den Verbraucher bringen die neuen Bedingungen für den Kartengebrauch (z. B. SparkassenCard). Dies gilt insbesondere für die Sorgfalts- (Umgang mit Karte und zugehöriger PIN) und Mitwirkungspflichten. Nach der Verlustanzeige trifft den Kunden grundsätzlich keine Haftung mehr für eingetretene Schäden.

Bei den neuen Regelungen zum Online–Banking steht die Systemsicherheit im Vordergrund. Des Weiteren wird mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum geschaffen.

21Okt/09

Großmann will Energie-Milliarden in Bildung stecken

Es war verkehrt, „viele Milliarden Energie- und Ökosteueraufkommen einfach in die Sozialversicherungen“ zu packen, „ohne den dort vorhandenen strukturellen Umbaubedarf richtig anzunehmen“, kritisierte der Stromkonzernchef und betonte: „Gerade die Jugend und die Bildungswelt brauchen jetzt einen Motivationsschub.“ Großmann lobte im Grundsatz die von Union und FDP geplanten längeren Laufzeiten der deutschen Atomkraftwerke. Zur möglichen Dauer sagte er, es gebe „viele Länder, die keine bestimmte Laufzeit haben, sondern die einfach sagen, wir schicken euch alle fünf bis zehn Jahre einen TÜV, und der sagt, weitermachen oder nachrüsten“. In den USA rechne man etwa mit Kraftwerkslaufzeiten von 80, in den Niederlanden von 60 Jahren.
Die Endlagerfragen seien „bei gutem Willen schnell zu lösen“, fügte der RWE-Chef hinzu. „Da wird die Energiewirtschaft ihre Beiträge leisten, wenn das Gesamtenergiekonzept stimmig ist.“ „Insgesamt glaube ich schon, dass eine schwarz-gelbe Koalition für eine wettbewerbsfähige Energiepolitik besser ist als eine ideologisch stark vorgefärbte“, betonte Großmann. Zugleich schlug er wie der Bundesverband der Deutschen Industrie vor, die Energiepolitik im Wirtschaftsministerium zu verankern.

21Okt/09

Emmerich: Teure Filme laufen auch in der Krise

Ein Film, der 20 bis 30 Millionen Dollar gekostet habe, spiele die Investition „locker“ wieder ein. „Schwierig sind Größenordnungen von 50, 60, 70 Millionen Dollar. Aber Filme wie ‚2012’, der 200 Millionen Dollar gekostet hat, mit großem Aufwand gedreht und mit teuren Special Effects, funktionieren meist“, sagte Emmerich. Die Finanzkrise mache die Menschen im Übrigen sensibler für Katastrophenszenarien. „Die Leute, mit denen ich zu tun habe, sind immer pessimistischer geworden – und die Wirtschaftskrise hat diese Stimmung bestätigt. Wir müssen radikal umdenken, sonst werden wir uns selbst zerstören“, warnte Emmerich. Die Auslöser seien weniger Naturkatastrophen als politische Spannungen und Terrorismus.

20Okt/09

Sorgfaltspflicht beim Aussteigen auf die Fahrbahn

Als der Autofahrer seinen Wagen geparkt hatte, stieg er Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

20Okt/09

Wartepflicht bei Rettungsfahrzeugen

Der Autofahrer fuhr auf einer Straße mit jeweils einer Spur pro Richtung. Auf dem Mittelstreifen befanden sich, unterbrochen von Bäumen, freie Bereiche. Als er ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug bemerkte, fuhr er wie die meisten anderen Verkehrsteilnehmer auch auf den Mittelstreifen. Als er bemerkte, dass das Rettungsfahrzeug Schwierigkeiten haben könnte, am Heck eines vor ihm an der rechten Seite ausgewichenen Transporters vorbei zu kommen, wich er teilweise auf die Gegenfahrbahn aus, um mehr Platz zu schaffen. Da der Fahrer des Krankenwagens die mögliche Behinderung bereits bemerkt hatte, war dieser bereits auf die Gegenfahrbahn gewechselt. So kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von 1.500 Euro ersetzt bekommen, da er durch sein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn dem Notarztwagen das Durchkommen ermöglichen wollte.

Der Kläger unterlag vor Gericht. Das Rettungsunternehmen treffe keine Schuld. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn könne frei wählen, welchen Weg er nehme. Daraus folge, dass der Wartepflichtige, der den Weg frei geräumt habe, erst dann wieder seine Position verändern dürfe, wenn er sicher sein könne, den Einsatzwagen dadurch nicht zu behindern. Er dürfe seine Position auch nicht verändern, um womöglich ein besseres Durchkommen zu ermöglichen. Die Entscheidung, welcher Weg der bessere wäre, obliege nicht ihm, sondern dem Fahrer des Notarztwagens. Er hätte sich vergewissern müssen, dass das Einsatzfahrzeug nicht die Gegenfahrbahn benutzen wollte und bei Verlassen des Mittelstreifens den Blinker betätigen müssen. Daher müsse er allein für den Schaden aufkommen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs scheide aus.

Mehr Informationen rund um den Verkehrsunfall: www.schadenfix.de.