Category Archives: Recht

09Okt/11

O-Ton + Magazin: Laubfall von Nachbars Bäumen

 Wer ein Häuschen im Grünen sein Eigen nennt, muss im Herbst auch Laub und Äste entsorgen. Ärgerlich kann es sein, wenn man sich dabei auch um Blätter und Bucheckern kümmern muss, die vom Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen. Trotzdem gibt es gegen den Nachbarn keinen Ausgleichsanspruch, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das OLG Hamm hat gesagt: Du bekommst gar nichts. Auch wenn der Grundstückseigentümer 72 Stunden im Jahr Laub, Bucheckern und Äste beseitigen und die Säcke zur Deponie fahren müsse, lägen keine Einwirkungen vor, die den Wohngenuss allgemein betreffen. Weil hier geht es nur darum, dass es eine herbstbedingt Gartenarbeit ist. Die ist saisonal begrenzt und auch mit einem überschaubaren Arbeitsaufwand zu erledigen. – Länge 20 sec.

Nachzulesen ist der Fall unter www.anwaltauskunft.de.

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Magazin: Laubfall von Nachbars Bäumen

Wer ein Häuschen im Grünen sein Eigen nennt, muss im Herbst auch Laub und Äste entsorgen. Ärgerlich kann es sein, wenn man sich dabei auch um Blätter und Bucheckern kümmern muss, die vom Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen. Trotzdem gibt es gegen den Nachbarn keinen Ausgleichsanspruch. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag:

Die Situation ist im Herbst überall gleich:

O-Ton: Es kommt ja relativ häufig vor, dass vom Nachbargrundstück Laub und alte Äste und anderes herüberweht. Oder aber auch, weil die Zweige direkt über meinem Grundstück hängen, dann auf mein Grundstück fallen. – Länge 12 sec.

…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. In dem Fall war es aber so, dass es dem Gartenbesitzer zu lästig wurde. Aufräumen, Kosten für Laubsäcke, Säuberung der Dachrinne und der Abwasserkanäle – Zeit und Kosten fallen dafür an.

O-Ton: SFX

O-Ton: Er hat gesagt, ich habe hier einen Aufwand. Nämlich diese 72 Stunden, zudem muss ich noch Laubsäcke kaufen. Das Laub zur Deponie fahren, also ich bin hier wirklich eingebunden, mir entstehen auch noch Kosten – und ich möchte meinen Aufwand insgesamt ersetzt haben. – Länge 14 sec.

Das Landgericht hatte ihm noch teilweise Recht gegeben. Die Klage scheiterte dann aber gänzlich vor dem Oberlandesgericht. Swen Walentowski:

O-Ton: Das OLG Hamm hat gesagt: Du bekommst gar nichts. Auch wenn der Grundstückseigentümer 72 Stunden im Jahr Laub, Bucheckern und Äste beseitigen und die Säcke zur Deponie fahren müsse, lägen keine Einwirkungen vor, die den Wohngenuss allgemein betreffen. Weil hier geht es nur darum, dass es eine herbstbedingt Gartenarbeit ist. Die ist saisonal begrenzt und auch mit einem überschaubaren Arbeitsaufwand zu erledigen. – Länge 20 sec.

Und – so das Gericht weiter – der Erhalt alter Bäume dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn es Ausgleichsansprüche geben würde, würden vielleicht viele Eigentümer ihre Bäume fällen, damit sie nicht zahlen müssten. Nachzulesen ist der Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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09Okt/11

O-Ton: Vorsicht vor Rechnungen von Adressverzeichnissen

 Angebote und Rechnungen von Unternehmen für Adressverzeichnisse, Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern, sind kritisch zu prüfen. Oft ist bei entsprechenden Formularen kaum ersichtlich, dass es sich um einen kostenpflichtigen Antrag handelt. Swen Walentowski, Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft, sagt, dass solche daraufhin geschlossenen Verträge wirksam angefochten werden können.

O-Ton: Die Deutsche Anwaltauskunft rät jedem, diese Rechnungen nicht zu bezahlen. Weil man sich mit Erfolg dagegen wehren kann. Das Amtsgericht München hat – bestätigt durch das Landgericht München I – festgestellt: Hier liegt eine arglistige Täuschung vor und somit kann man diesen Vertrag anfechten, also rückgängig machen und nicht bezahlen. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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05Okt/11

Belegärzte müssen gesetzlichen Notfalldienst wahrnehmen

 Essen/Berlin (DAV). Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 (AZ: L 11 KA 57/11 B ER) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hatte einen Gynäkologen aus Münster zum Notfalldienst herangezogen. Der Arzt hatte sich mit dem Argument dagegen gewandt, dieser Notfalldienst im Bezirk Greven/Münster/Warendorf kollidiere mit seinen Not-, Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er dabei so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden.

Die Richter gaben der Kassenärztlichen Vereinigung Recht. Nach ihrer Auffassung ist grundsätzlich jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen. Der darin liegende Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt dann die Notdienstbereitschaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

05Okt/11

Verkäufer haftet bei falschen Angaben

 Stuttgart/Berlin (DAV). Führt ein Makler für den Verkäufer einer Immobilie die Verkaufsverhandlungen und macht unrichtige Angaben, trägt der Verkäufer hierfür die Verantwortung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011(AZ: 13 U 148/10).

Ein Makler vermittelte im Auftrag des Eigentümers ein Einfamilienhaus. Er führte die Verkaufsgespräche. Bei einer Besichtigung sah der spätere Käufer im Keller ein morsches Regal und eine Wasserpumpe. Er fragte nach auftretender Feuchtigkeit. Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros erklärte, dass in der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten, dieses Problem jedoch aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei.

Der später abgeschlossene Kaufvertrag schloss die Gewährleistung für Mängel aus. Als es nach dem Kauf zu einem Schaden mit Druckwasser kam, minderte der Käufer den Kaufpreis um 3.200 Euro.

Das Gericht gab ihm recht. Der Makler habe den Käufer arglistig getäuscht. Arglistig handele, wer Erklärungen abgebe, obwohl er wisse, dass sie unrichtig seien. Ein Verkäufer handele bereits dann arglistig, wenn er bei Fragen, die für den Kaufentschluss maßgebliche Bedeutung hätten, ohne Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Dies habe der Makler bzw. seine Mitarbeiterin getan. Er hätte die Aussage des Verkäufers, dass sich das Druckwasserproblem gelöst habe, nicht ohne Weiteres hinnehmen dürfen, so die Richter. Vielmehr hätte der Makler die Aussage mindestens kritisch hinterfragen müssen. Da die Maklerfirma über die reinen Maklerdienste auch die Verkaufsverhandlungen geführt habe, sei sie auch als sogenannte Verhandlungsgehilfin des Verkäufers tätig gewesen. Daraus folge, dass der Verkäufer für das Verhalten seines Maklers die Verantwortung trage.

Informationen: www.mietrecht.net

05Okt/11

Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Mieter haben Beweislast

 Heidelberg/Berlin (DAV) Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Vor diesem Hintergrund entschied das Landgericht Heidelberg, dass eine Vermieterin berechtigt war, mehr als doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren von ihren Mietern zu verlangen als am Ort üblich (Urteil vom 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall mussten die Mieter eines Hauses ihre Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Metall in „gelben Säcken“ entsorgen. Jedoch hielten sich die Mieter kaum daran. Die Mieter beanstandeten allerdings mehrfach die Höhe der Betriebskosten für die Abfallentsorgung.

In einem Schreiben forderte die Vermieterin ihre Mieter auf, die Mülltrennung einzuhalten. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2007 führte Müllabfuhrgebühren von rund 525 Euro auf. Die später verklagten Mieter errechneten unter Heranziehung des „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen Betrag von 185,76 Euro pro Partei und behielten 495,55 Euro inklusive Anwaltskosten von der Miete ein. Die Vermieterin klagte und erhielt in beiden Instanzen Recht.

Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnten die Richter nicht erkennen. Grundsätzlich müssten Vermieter bei den abrechenbaren Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Vermuteten die Mieter einen Verstoß dagegen, müssten sie diesen allerdings beweisen. Mit ihrem Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten hatten die beklagten Mieter auch den notwendigen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen Verstoß gegeben. Nachdem die Vermieterin aber diesen Kostenansatz begründet hatte, hätten die Mieter nunmehr die Unwirtschaftlichkeit konkret beweisen müssen. Die Berufung auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland allein sei hierfür nicht ausreichend.

Informationen: www.mietrecht.net