Category Archives: Recht

09Mrz/10

Vorsicht bei Freundschafts- oder Partnervermittlern

Der 74jährige Kläger schloss mit der Beklagten einen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Demnach sollte er für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm die Beklagte einen Partnervorschlag. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Beklagte zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Er klagte auf Zahlung des vollen Betrages sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Eine Sittenwidrigkeit liege dann vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche eine Leistung verspricht, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Preis steht. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Einem Partnervorschlag stünde die hohe Zahlung von 1.250 Euro gegenüber. Auch sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Einigung der von ihr benannten Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers übernommen hätte. Auch sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die beiden genannten Personen überhaupt eine Vermittlungswilligkeit gehabt hätten. Bei der Beweisaufnahme hat das Gericht auch zweifelsfrei feststellen können, dass der Kläger die Tragweite des Vertrages, den er geschlossen hat, überhaupt nicht verstanden hat.

Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ergibt sich oft ein auffälliges Missverhältnis. Es wurde auch schon festgestellt, dass eine Zahlung von 950 Euro oder rund 530 Euro pro Anschrift sittenwidrig ist, wenn keine rechtfertigenden Gegenleistungen seitens der Agentur übernommen wurden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Daran kann es beispielsweise auch schon fehlen, wenn lediglich die Adressdaten, aber keine weiteren Angaben zur Person gemacht werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

18Feb/10

Anwaltskosten sind dem Unfallopfer zu erstatten

„Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei bekannt, dass Versicherer selbst bei der Regulierung eindeutiger Haftungsfälle unter Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung mit ’juristischen Spitzfindigkeiten’ versuchen, die Höhe des Schadensersatzes zu drücken,“ erläutert Jörg Elsner, einer der DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es gebiete die „Maxime der Waffengleichheit“, dass der Geschädigte mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts den „hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer“ gegenüber tritt.

Im vorliegenden Fall konnte eine gewerbliche Autovermietung erfolgreich die Übernahme der Anwaltskosten einklagen, die aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit entstanden waren. Die Schuld an dem Unfall hatte unstreitig der Versicherte der beklagten Versicherung. Auch eine Autovermietung, die über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, sei mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht so vertraut, dass sie auf anwaltliche Hilfe verzichten könne, so das Gericht. Für den Rechtsunkundigen gebe es keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“. Zudem würden die Versicherer in ihrer Korrespondenz bei der Berechnung in epischer Breite zahlreiche Gerichtsentscheidungen zitieren, die mit dem eigentlichen Fall nicht das Geringste zu tun hätten. Dies könne ein juristischer Laie jedoch nicht überblicken.

„Da die Versicherer versuchen, möglichst wenige der an sie gestellten Ansprüche zu regulieren, sollte man sich nach einem Unfall unmittelbar an einen Anwalt wenden,“ so Elsner weiter. Dies führe in der Regel nicht nur zu höherem Schadensersatz, sondern schone auch die Nerven. Unkomplizierte und kompetente Hilfe fänden die Betroffenen auf www.schadenfix.de. Dort könne man bereits einen Unfalldatenbogen ausfüllen und elektronisch an einen ausgesuchten Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe senden.

18Feb/10

Überholverbot für Lkw ist rechtmäßig

So genannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen dazu dienen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen kann eine SBA zeitweise ein Überholverbot für Lkw anordnen. In bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 Ost wurden diese Anlagen installiert, ebenso wie Verkehrsschilder und Prismenwender.

Ein Lkw-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt. Ohne Erfolg. Mit seinem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon daher unzulässig, weil er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier kam der Kläger also zu spät.

Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, doch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende Lkw noch verschärft würde. Zudem hätten sich Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen bereits in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht.

Bei Fragen zu Rechten und Pflichten von Lkw-Fahrern kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

18Feb/10

Bei Unfall nicht angeschnallt – trotzdem kein Mitverschulden

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.

Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.

Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen erhalten Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.

12Feb/10

Sprachkurs in Mexiko kann abgesetzt werden

Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Pursers setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Mexiko. Die Aufwendungen in Höhe von rund 700 Euro wollte er steuerlich absetzten, was ihm allerdings vom Finanzamt versagt worden ist.

Dagegen klagte er. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen so genannte Standby-Flüge bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubes angereist. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen gegeben.

Die Klage war vollumfänglich auch erfolgreich. Der Abzug als Werbekosten von Sprachreisen/Kursen setze voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Die Absetzbarkeit könne nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Solch einer Sprachreise könne nicht typisierend unterstellt werden, dass diese wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen wird. Hier sei der Sprachkurs besonders auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer und zum anderen Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während dessen vom Arbeitnehmer als genehmigter Bildungsurlaub stattgefunden habe.

In jedem Fall ist es notwendig, genau darzulegen, warum eine Sprachreise absetzbar ist. Dies hat ja letztlich das Gericht überzeugt. In Streitfällen helfen im Steuerrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte. Man findet diese unter www.anwaltauskunft.de.