Category Archives: Recht

04Jan/10

Wahrsagen und Kartenlegen

Eine Kartenlegerin wurde von einer Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und diese mit einem Copyright-Hinweis mit ihrem Namen versehen hatte. Die Konkurrentin meinte, dass damit die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sie eigene Kartensätze entwickelt hätte, denen eine besondere Wirkung zukomme. Insbesondere suggeriere die Beklagte mit diesen Karten, „besondere Macht über die Karten“ zu haben. Im Übrigen könnten die Besucher der Internetseite denken, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade die Karten der Beklagten verwenden.

Für die beteiligten Kartenlegerinnen waren die Urteile dann doch nicht vorhersehbar. Zunächst hat das Landgericht Wuppertal einen Unterlassungsanspruch verneint, auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht diesen aber bejaht. Mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten erwecke die Beklagte den Eindruck, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Auch werde der Eindruck erweckt, dass sie besondere „Macht über die Karten“ habe. Dabei sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglaube und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellungen ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

Welche Rechte und Pflichten man hat und wie man sich erfolgreich gegen andere Ansprüche wehren kann, sollte man nicht Wahrsagern überlassen, sondern sich an eine Anwältin oder einen Anwalt in der Nähe wenden. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).

04Jan/10

Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen

Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein, diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 Euro androhte, wandte er sich an das Gericht.

Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen seien.

Informationen: www.mietrecht.net

04Jan/10

Schenkungssteuerbefreiung bei Mehrfamilienhaus

Sie verweisen zudem auf eine Rechtsänderung, die künftig in solchen Fällen eine generelle Befreiung vorsieht. Ein Ehegatte hatte seinen Anteil an einem Dreifamilienhaus auf den anderen übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehepaar und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Steuerbefreiung für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen hier nicht gelte, zumal das von dem Schenkenden genutzte Büro in einer Wohnung an dessen Arbeitgeber vermietet war.
Die Bundesrichter hielten eine Steuerbefreiung für die beiden selbst genutzten Wohnungen für angemessen. Auch hinsichtlich des vermieteten Büros, da es von einem Ehegatten genutzt werde. Schenkungssteuer sei ausschließlich für den Anteil des Schenkenden an der dritten Wohnung zu zahlen. Die Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass künftig keine Schenkungssteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu zahlen ist, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz.

Informationen: www.mietrecht.net

23Dez/09

Krimineller Arzt verliert Zulassung

Über einen Zeitraum von fünf Jahren fälschte der Kläger Abrechnungen und ärztliche Unterlagen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Kläger wurde ferner aufgegeben, den nach einem Vergleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen entstandenen Schaden von 550.000 Euro wieder gutzumachen. Weitere gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen des Verdachts, die Unterschrift einer Patientin auf Abrechnungsunterlagen gefälscht zu haben, wurden wegen der Höhe der bereits ausgesprochenen Strafe vorläufig eingestellt. Nachdem dem Kläger die gesonderte Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten bereits entzogen worden war, widerrief die Approbationsbehörde nach dem Abschluss des Strafverfahrens auch die Approbation des Klägers, da er der Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts sei das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz jahrelangen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Ausübung der ärztlicher Tätigkeit und Fälschung dabei angefallener Unterlagen sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein würde. Auch der Einwand des Arztes, dass er sich seit der strafgerichtlichen Entscheidung bei seiner privatärztlichen Tätigkeit bewährt habe, wurde zurückgewiesen. Der Feststellung einer erfolgreichen Bewährung stehe schon entgegen, dass der Kläger nach der Verurteilung zur Bewährungsstrafe erneut straffällig und unter anderem wegen Steuerhinterziehung sowie Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Das erforderliche Vertrauen der Patienten und der Allgemeinheit in die Integrität des Klägers als Arzt sei deshalb nach wie vor nicht gegeben. Er dürfe deshalb zukünftig seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Informationen rund ums Medizinrecht und eine Anwaltssuche unter www.arge-medizinrecht.de.

18Dez/09

Rechtsschutz auch für angekündigte Kündigung

In dem Fall hatte ein Unternehmen seinem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass man beabsichtige, die Stellen im Unternehmen zu reduzieren und davon seine Stelle betroffen sei. Es wurde ihm der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Der Arbeitnehmer beauftragte in Erwartung der bevorstehenden Kündigung einen Rechtsanwalt. Dieser sollte seine Interessen schon vor Ausspruch der Kündigung vertreten. Der darüber informierte Rechtsschutzversicherer des Arbeitnehmers lehnte die Übernahme der Rechtsanwaltsvergütung ab. Er begründet dies damit, dass durch eine bevorstehende Kündigung noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage gegen den Rechtsschutzversicherer auf Erstattung der Anwaltsvergütung ein.

Nachdem bereits das Amts- und Landgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben hatten, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Auffassung. Der Arbeitgeber habe allein schon durch die Androhung der betriebsbedingten Kündigung und das gleichzeitige Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen. Mit dem vom Arbeitnehmer behaupteten Verhalten war der Rechtsschutzfall eingetreten. Der Rechtsschutzversicherer hatte die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen.

Das Urteil wird als längst überfällige Klarstellung von Arbeitsrechtlern sehr begrüßt. Oft ist es gerade im Vorfeld des Ausspruchs einer Kündigung sehr sinnvoll, arbeitsrechtlich versiert mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Aus den Verhandlungen ließen sich Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit eventuell veränderten Arbeitsbedingungen, aber möglicherweise auch Konditionen einer sozialverträglichen Beendigung entwickeln. Rechtsschutzversicherte Mandanten mussten bisher oft auf diese wichtige Möglichkeit ihrer Interessenwahrnehmung verzichten oder die Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de