Category Archives: Recht

04Jan/10

Schenkungssteuerbefreiung bei Mehrfamilienhaus

Sie verweisen zudem auf eine Rechtsänderung, die künftig in solchen Fällen eine generelle Befreiung vorsieht. Ein Ehegatte hatte seinen Anteil an einem Dreifamilienhaus auf den anderen übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehepaar und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Steuerbefreiung für selbst genutzte Häuser oder Wohnungen hier nicht gelte, zumal das von dem Schenkenden genutzte Büro in einer Wohnung an dessen Arbeitgeber vermietet war.
Die Bundesrichter hielten eine Steuerbefreiung für die beiden selbst genutzten Wohnungen für angemessen. Auch hinsichtlich des vermieteten Büros, da es von einem Ehegatten genutzt werde. Schenkungssteuer sei ausschließlich für den Anteil des Schenkenden an der dritten Wohnung zu zahlen. Die Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass künftig keine Schenkungssteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu zahlen ist, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz.

Informationen: www.mietrecht.net

23Dez/09

Krimineller Arzt verliert Zulassung

Über einen Zeitraum von fünf Jahren fälschte der Kläger Abrechnungen und ärztliche Unterlagen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Kläger wurde ferner aufgegeben, den nach einem Vergleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen entstandenen Schaden von 550.000 Euro wieder gutzumachen. Weitere gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen des Verdachts, die Unterschrift einer Patientin auf Abrechnungsunterlagen gefälscht zu haben, wurden wegen der Höhe der bereits ausgesprochenen Strafe vorläufig eingestellt. Nachdem dem Kläger die gesonderte Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten bereits entzogen worden war, widerrief die Approbationsbehörde nach dem Abschluss des Strafverfahrens auch die Approbation des Klägers, da er der Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts sei das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz jahrelangen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Ausübung der ärztlicher Tätigkeit und Fälschung dabei angefallener Unterlagen sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein würde. Auch der Einwand des Arztes, dass er sich seit der strafgerichtlichen Entscheidung bei seiner privatärztlichen Tätigkeit bewährt habe, wurde zurückgewiesen. Der Feststellung einer erfolgreichen Bewährung stehe schon entgegen, dass der Kläger nach der Verurteilung zur Bewährungsstrafe erneut straffällig und unter anderem wegen Steuerhinterziehung sowie Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Das erforderliche Vertrauen der Patienten und der Allgemeinheit in die Integrität des Klägers als Arzt sei deshalb nach wie vor nicht gegeben. Er dürfe deshalb zukünftig seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Informationen rund ums Medizinrecht und eine Anwaltssuche unter www.arge-medizinrecht.de.

18Dez/09

Rechtsschutz auch für angekündigte Kündigung

In dem Fall hatte ein Unternehmen seinem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass man beabsichtige, die Stellen im Unternehmen zu reduzieren und davon seine Stelle betroffen sei. Es wurde ihm der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Der Arbeitnehmer beauftragte in Erwartung der bevorstehenden Kündigung einen Rechtsanwalt. Dieser sollte seine Interessen schon vor Ausspruch der Kündigung vertreten. Der darüber informierte Rechtsschutzversicherer des Arbeitnehmers lehnte die Übernahme der Rechtsanwaltsvergütung ab. Er begründet dies damit, dass durch eine bevorstehende Kündigung noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage gegen den Rechtsschutzversicherer auf Erstattung der Anwaltsvergütung ein.

Nachdem bereits das Amts- und Landgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben hatten, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Auffassung. Der Arbeitgeber habe allein schon durch die Androhung der betriebsbedingten Kündigung und das gleichzeitige Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen. Mit dem vom Arbeitnehmer behaupteten Verhalten war der Rechtsschutzfall eingetreten. Der Rechtsschutzversicherer hatte die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen.

Das Urteil wird als längst überfällige Klarstellung von Arbeitsrechtlern sehr begrüßt. Oft ist es gerade im Vorfeld des Ausspruchs einer Kündigung sehr sinnvoll, arbeitsrechtlich versiert mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Aus den Verhandlungen ließen sich Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit eventuell veränderten Arbeitsbedingungen, aber möglicherweise auch Konditionen einer sozialverträglichen Beendigung entwickeln. Rechtsschutzversicherte Mandanten mussten bisher oft auf diese wichtige Möglichkeit ihrer Interessenwahrnehmung verzichten oder die Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16Dez/09

Selbstbeteiligung bei Unfall mit Dienstwagen

Ein Angestellter verursachte einen Unfall mit seinem Dienstwagen. Im Dienstwagen-Überlassungsvertrag ist geregelt, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer 500 Euro Selbstbeteiligung zahlen muss. Gegen diese Mit-Haftung wandte sich der Mann.

Das Gericht hielt es aber für angemessen, den Kläger in diesem Umfang zu beteiligen. Schließlich trage der Arbeitgeber die Kosten für den übrigen vollen Schutz. Mit der Vollkaskoversicherung habe der Arbeitgeber eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfallschäden getroffen. Ohne eine solche Vollversicherung müsse die Verantwortlichkeit erst mühsam geklärt werden. Zudem wäre dann das Risiko wesentlich höher, dass der Arbeitgeber mehr zahlen müsse.

Auch bei Unfällen mit Dienstwagen ist es ratsam einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dies gilt auch für Arbeitgeber bei der Formulierung der Dienstwagen-Überlassungsverträge. Verkehrsrechtsanwälte und viele weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de.

16Dez/09

Schwangere dürfen nicht auf Behinderten-Parkplätze

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand und längeres Gehen für sie nicht möglich war, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.

Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was für die Frau mit einem Kostenaufwand von über 170 Euro verbunden war. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.

Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis vonnöten. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin, die sich diskriminiert fühle, könne man des Weiteren auch nicht behaupten, dass das Abschleppen ihres Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.

Information: www.verkehrsrecht.de