Category Archives: Recht

14Aug/09

Wenn der Wind ums Cabrio pfeift

Die Käuferin hatte im Juni 2007 das neue Cabrio für 98.000 Euro erworben. Bis Ende August 2007 hatte sie es bereits dreimal zur Verkäuferin gebracht und jeweils störende Windgeräusche moniert, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 – 130 km/h auftraten. Als die nicht verschwanden, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bestritt jedoch einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche „dem Stand der Serie“.

Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Da es sich um ein ambitioniertes Fahrzeug der Luxusklasse handelte, sei dies als maßgeblich störend und damit mangelhaft einzustufen. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 Euro kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen der Klägerin als berechtigt an. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten.

Informationen zum Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

10Aug/09

Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt

Die Mieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung klagte gegen ihre Vermieterin: Seit 1995 wohnte sie in der Wohnung. In der gesamten Zeit – also seit 13 Jahren – war keine einzige Schönheitsreparatur durchgeführt worden. Seit spätestens 2000 befand sich die Wohnung jedoch in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Die Vermieterin argumentierte unter anderem, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei.

Die Richter wiesen die Klage der Mieterin ab. Grundsätzlich habe diese einen Anspruch auf die Vornahme der Schönheitsreparaturen, dieser sei jedoch in der Tat verjährt. Beide Seiten waren darüber einig, dass der Renovierungsbedarf bereits im Jahr 2000 vorlag und damit seit rund acht Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt dagegen lediglich drei Jahre.

Informationen: www.mietrecht.net

10Aug/09

Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution

Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Vermieter die Kaution von dem Kautionskonto einziehen darf. Er hatte Mietschulden geltend gemacht. Die Mieter bestätigten zwar die geringere Mietzahlung, hielten diese wiederum aber für gerechtfertigt und die Forderung des Vermieters daher für rechtswidrig.

Der Vermieter kann auf das Mietkautionskonto zugreifen, so das Gericht. Der Zweck einer Kaution sei es, dass der Vermieter wegen noch bestehender Ansprüche gegen den Mieter auf einfache Weise zu Geld komme. Die Kaution stehe ihm daher als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zu Verfügung. Dieser Zweck würde vereitelt, müsste der Vermieter seine Ansprüche zunächst gerichtlich klären. Es reiche aus, wenn der Vermieter eine Abrechnung vorlege, aus der sich seine noch offenen Forderungen ergeben.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

07Aug/09

Urlaub nicht zu spät stornieren

Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.350 Euro übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 Euro. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, wäre die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt worden.

Auch vor dem Coburger Gericht blieb der Kläger auf über 1.000 Euro sitzen. Ihn treffe die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Erschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Aug/09

Spinne als allgemeines Lebensrisiko

Die Klägerin wollte mit ihrem Mann in ihr Auto in der Tiefgarage einsteigen. Noch bevor sie in das Fahrzeug einstieg, hat ihr Mann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen hatte. In dem Moment als er sie warnte, sah sie die Spinne ebenfalls und trat reflexartig zurück. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und erlitt beim Sturz eine Beckenprellung sowie eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk. Sie wollte den Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht haftbar machen und verlangte neben dem Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Nach dem Hausmeistervertrag sei der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Es sein nicht bewiesen, dass der Hausmeister seine Reinigungspflicht verletzt habe. Bei einer Reinigung einmal im Monat könne nicht sicher festgestellt werden, dass am Tag der geplanten Fahrt keine Spinne vor dem Gesicht der Klägerin aufgetaucht wäre. Ansonsten hätte der Beklagte verpflichtet sein müssen, genau an diesem Morgen die Reinigung durchzuführen. Da es aber keine nähere Fixierung des Zeitpunktes der Reinigung gab, konnte der Beklagte die Entfernung von Spinnweben an einem beliebigen Tag im Monat vornehmen. Dabei sei es ungewiss, ob eine Reinigung – an welchem Tag auch immer – dazu geführt hätte, dass am Tag der Fahrt keine Spinne da gewesen wäre. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die offenen Fenster der Garage Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Im Übrigen sei die Verpflichtung Spinnweben zu beseitigen nicht darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte selbst einzustehen habe.

Informationen rund ums Recht: www.anwaltauskunft.de