Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.350 Euro übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 Euro. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, wäre die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt worden.
Auch vor dem Coburger Gericht blieb der Kläger auf über 1.000 Euro sitzen. Ihn treffe die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Erschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.
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