Einige Tage nachdem ein Hausbesitzer sein Einfamilienhaus unbefristet vermietet hatte, musste sich sein Bruder, der unter Knieproblemen und Depressionen litt, einer Knieoperation unterziehen. Nach der Operation ging es dem Bruder schlechter als vorher. Daraufhin kündigte der Vermieter seinem Mieter nach einigen Monaten wieder und begründete dies mit Eigenbedarf: Sein Bruder sei aufgrund seiner Erkrankung auf Betreuung angewiesen. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Die Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Dieser hatte argumentiert, sein Vermieter hätte schon bei Abschluss des Vertrages die Krankheitsentwicklung des Bruders absehen können und könne sich daher nicht nachträglich darauf berufen. Nach dem Urteil der Richter hätte der Vermieter vorsorgen müssen, sei es, dass er zuerst die Operation seines Bruder abgewartet hätte oder indem er einen Zeitmietvertrag beziehungsweise einen solchen mit einem speziellen Kündigungsrecht abgeschlossen hätte.
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