Dabei erlitt sie unter anderem eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah vom Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Stadt begründete dagegen, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz Münchens sei 2300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.
Das Landgericht gab der Klägerin dennoch teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Pflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung hauptsächlich die Streupflicht für die Nutzung durch Autos. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssen. Wenn sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegt, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirks sinnvoll fortbewegen zu können. Sowohl „zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen“.
Inwieweit die Gemeinde Streupflichten treffen, wird oft unterschiedlich beurteilt und hängt vor allem vom Einzelfall ab. Daher sollte man im Zweifelsfall sichergehen und einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt in der Nähe einschalten. Diesen findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).
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