Hausrat in knapp 5 km Entfernung nicht geschützt

Von seiner Hausratversicherung wollte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro wegen des Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Für die Go-Karts hatte er später eine Einstellbox in einer Sammeltiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Die Versicherung hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst und zahlte nicht, woraufhin der Mann klagte.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die 4,78 km von dem eigentlichen Versicherungsort, dem Einfamilienhaus, entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Sie habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setze voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Dies sei in nahezu 5 km Entfernung nicht gegeben.

Vor Gericht wurde auch noch darüber gestritten, ob die Versicherungsmitarbeiterin telefonisch den Schadensersatz zugesagt hat. Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass es bei solchen Sondervereinbarung regelmäßig Bestätigungsschreiben an den Versicherten gibt, ansonsten solle man darauf bestehen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Gegenstände nicht durch eine für die Sammelgarage bestehende Versicherung geschützt sind. Bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/min).