Kündigung des Fitnessstudios möglich

Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, worauf sie den Betreiber des Fitnessstudios auch hingewiesen hat. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach forderte der Betreiber sie auf, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im voraus zu bezahlen. Nachdem eine Mitarbeiterin sie erneut angesprochen hatte, verließ die Kundin daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios wollte jedoch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von 24 Monaten, insgesamt noch 1.584 Euro, haben. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, klagte er.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Da der Kundin die monatliche Barzahlung der Beträge verweigert worden war, habe sie den Vertrag fristlos kündigen können. Sie habe bei Vertragsschluss und auch später offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Für den Betreiber des Fitnessstudios sei damit erkennbar gewesen, dass ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beträge gewesen sei. Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in dem Vertrag fände sich eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung, schon überhaupt nicht die Verpflichtung, Monatsbeiträge im voraus zu bezahlen. Daher sei die Aufforderung, eine Bankverbindung anzugeben, eine wesentliche Änderung des Vertrages. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Durch das Verlassen des Fitnessstudios und die nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie auch das Kündigungsrecht stillschweigend ausüben können. Eine Schriftform für eine fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.
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