Lehrer haftet für durchgehendes Pferd bei Minderjähriger

Das damals 13jährige Kind hatte bei der Beklagten einige Reitstunden gehabt und war auch schon sechsmal im Gelände in Begleitung unterwegs gewesen. Die Eltern wussten und billigten dies. Als sie aber allein im Gelände unterwegs war, ging ihr Pony mit ihr durch. Es gelang ihr, das Pferd anzuhalten und abzusteigen. Aus Angst, das Pony könnte auf die Straße laufen, hielt sie es am Zügel und am Steigbügel fest. Als es daraufhin wieder los lief, schleifte es das Mädchen einige Meter mit und trat mit den Hinterhufen in ihr Gesicht. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld.

Das Gericht hielt die Haftung des beklagten Reitlehrers für gerechtfertigt. Zwar habe sich das Mädchen falsch verhalten, indem es versucht habe, ein vorher durchgegangenes Pferd festzuhalten, doch dies käme aufgrund ihrer Minderjährigkeit und Unerfahrenheit nicht in Betracht. Normalerweise müssten durchgegangene Pferde abgelenkt und beruhigt, aber auf keinen Fall festgehalten werden. Das Mädchen sei auch bei den sechs bisherigen Ausritten im Gelände als unerfahrene Reiterin anzusehen. Erfahrene Reiter würden pro Tag etwa eine Stunde reiten und zusätzlich praktischen sowie theoretischen Unterricht nehmen. Es liege ein gravierender, schuldhaft begangener Fehler vor. Die Aufgabe des Reitlehrers sei es gewesen, das Kind nicht in eine für sie schwer beherrschbare Situation zu bringen. Dies lasse das Mitverschulden des Mädchens gegenüber dem rechtswidrigen und erheblichen schuldhaften Verhalten des Reitlehrers gänzlich zurücktreten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 12.000 Euro haben die Richter berücksichtigt, dass das Mädchen hier ein langjähriges Hobby des Querflötespielens infolge der dauerhaften Verletzungen ihrer Oberlippe aufgeben müsse. Die Verletzung der Lippe sei auch erkennbar. Ersichtlich handelt es sich für die noch junge Klägerin um eine ernsthafte seelische Beeinträchtigung. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000 Euro.

Das Gericht hat auch entschieden, dass nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten sind. Die Klägerin habe in Anbetracht der komplexen Haftungssituation sofort nach dem Unfall einen Anwalt mit der Schadenregulierung beauftragen dürfen.

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