Der Bauherr hatte eine Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22.400 Euro beauftragt. Die Schlussrechnung betrug dann aber durch höhere Kosten für den Einbau der Fenster und durch zusätzliche Arbeiten im Auftrag des Bauherrn 27.100 Euro. Der Bauherr bezahlte aber nur den Angebotspreis aufgrund des Kostenvoranschlags.
Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend Recht. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorliege, die einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können, müssten die zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung beliefe sich demnach auf 2.400 Euro oder rund zehn Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen wäre.
Vor unliebsamen finanziellen Überraschungen schützt auch ein Kostenvoranschlag nur bedingt. Deutlich wirksamer ist beispielsweise die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalpreises. Bei Bauvorhaben gilt wie bei vielen Vertragsvereinbarungen, dass man sich vorher anwaltlich beraten lassen sollte. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).